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Pferdekaufrecht

Billig verkauft und dennoch Stress – Der Preis eines Pferdes ist kein Schutz vor Ansprüchen

Das Amtsgericht Bad Salzungen hatte mit Urteil vom 12.05.2009 (AZ: 2 C 464/08) über einen Pferdekauf-Fall zu entscheiden, wie er immer wieder paßieren kann: Die Klägerin erwarb nach Kontaktaufnahme im Internet von den Beklagten einen Ponywallach zum Preis von 1000,00 Euro inkl. Zubehör. In der Anzeige wurde das Pony als „netter Shettywallach geritten und gefahren aus persönlichen und privaten Gründen abzugeben, 15 Jahre alt, 1,08 m groß, einfach zu händeln, bringt sein komplettes Equipment mit, ist schmiede- und verladefromm, regelmäßig geimpft und entwurmt und versteht sich mit allen anderen Pferden, Ponys, E-Pass“ beschrieben. Die Klägerin nahm telefonisch Kontakt mit den Beklagten auf und man wurde in den Telefonaten handelseinig. Der Ehemann der Klägerin fuhr sodann zu den Beklagten und holte das Pony ab. Das Pony, insbesondere dessen Hufe, wurde hierbei besichtigt. Die Beklagte wies den Ehemann der Klägerin darauf hin, dass das Geschlechtsteil des Ponys Probleme bereite. Dennoch wurde das Pony mitgenommen. Allerdings erreichte die Beklagten wenig später eine unerfreuliche Nachricht der Käufer: „Das Pony ist nicht wie in der DHD 24.de ausgeschrieben. Es hat starken Wurmbefall, schnappt permanent, der Schwanz ist blutig entzündet, die Hufe sind kaputt. Er ist nicht kinderlieb. Wir geben ihnen hiermit die Möglichkeit, das Pony bis Ende dieser Woche abzuholen. Gegebenenfalls würden wir es wieder zurückbringen gegen volle Kaufpreisrückerstattung. Hören wir bis Ende dieser Woche nichts von ihnen, werden wir spätestens Anfang nächster Woche einen Tierarzt zu Rate ziehen, der ein tierärztliches Protokoll über das Pony erstellen wird und es ärztlich auf ihre Kosten versorgt. Sollten sie die Frist dennoch verstreichen lassen, wird sich unser Anwalt schriftlich mit ihnen in Verbindung setzen.“ Die Klägerin ließ das Pony tierärztlich untersuchen und das Geschlechtsteil behandeln. Mit der Klage beanspruchte die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises, Tierarztkosten und Stallmietkosten für drei Monate, insgesamt nahezu das Doppelte des Kaufpreises.

Die Klägerin trug vor, die Beklagte habe erklärt, dass der Penis keine größeren Probleme darstelle. Er solle mit Kampferflüssigkeit aus der Apotheke behandelt werden. Die Entzündung sei nicht weiter schlimm. Ihr Ehemann sei darauf hingewiesen worden, dass das Pony manchmal schnappen könne, insbesondere nach Kindern, wenn es vermute, dass die Kinder etwas zu fressen in der Tasche hätten. Die Beklagten hätten zugesichert, wenn das Pony Probleme bereite, könne es jederzeit zurückgebracht werden. Beide Beklagten hätten betont, dass sie sehr an dem Pony hängen würden. Die Beklagten hätten darauf hingewiesen, dass das Pony von Kindern beritten werden könne und bis wenige Tage vor dem Verkauf sei das Pony noch von Kindern beritten worden. Eine Behandlung des Geschlechtsteils mit Kampfer sei nicht möglich gewesen. Als man versucht habe, die 5jährige Tochter, an das Pferd zu gewöhnen, sei dies nicht gelungen, weil der Ponywallach nach dem Kind geschnappt und so verhindert habe, dass sich das Kind überhaupt habe nähern können. Das Pferd habe insgesamt äußerst aggreßiv auf Kinder reagiert und diese nicht an sich herangelassen. Das Pony habe auch nach der Klägerin und nach ihrem Ehemann geschnappt. In den folgenden Tagen seien mehrfach Versuche unternommen worden - auch von pferdeerfahrenen Personen - sich dem Pony zu nähern. Dieses habe sich ständig mit Schnappen einer Annäherung widersetzt. Weiter weise das Tier eine Bärentatzigkeit auf, die einen Beritt bzw. ein ständiges Arbeiten mit dem Tier unmöglich mache. Dies sei ein Mangel, der sich nicht beseitigen lasse. Das Pferd sei so mangelhaft, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sei, da über den Mangel der Bärentatzigkeit nicht aufgeklärt worden sei, obwohl es sich bei Bärentatzigkeit um einen aufklärungsbedürftigen Mangel handele und die Zusagen in der Internetanzeige nicht eingehalten worden seien, hätten sich die Beklagten zudem schadenersatzpflichtig gemacht.

Die Beklagten verteidigten sich damit, dass die Bärentatzigkeit des Ponys offenkundig sei. Die Bärentatzigkeit schließe nicht einen Beschlag aus. Auch als unbeschlagenes Pferd könne das Pony geritten werden. Die Entzündung im Bereich des Penis sei der Klägerin bekannt gewesen. Diese sei mit Reinigung zu beheben gewesen. Die Rötung der Schweifrübe und der Abrieb des Schweifes werde bestritten. Diese Mängel hätten bei Gefahrenübergang nicht vorgelegen. Die dafür ursächliche Entzündung durch Mückenstich und Pilzbefall könne binnen weniger Stunden auftreten. Das Pony sei bei den Beklagten nicht bösartig und bissig gewesen. Es sei von vielen Kindern als umgängliches Freizeitpferd genutzt worden. Es sei von der Beklagten umfangreich - unbeschlagen - eingesetzt worden bei Trail- und Sternritten etc. Indem die Klägerin das Pferd erworben habe, ohne es vorher von ihrer Tochter reiten zu lassen, habe sie bewusst die Augen vor den vorab mitgeteilten Mängeln verschlossen. Insbesondere hätten die Beklagten keine Rückgabezusage gemacht. Die Beklagte hätte vielmehr jegliche Haftung oder Garantie abgelehnt. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder die Rücknahme des Ponys setzten ein Verschulden der Beklagten und eine erfolglose Nachfristsetzung voraus. Dies habe die Klägerin unterlassen. Die Beklagte habe keine Möglichkeit zur Nacherfüllung erhalten.

Das Gericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Beklagte hat die Eigentumsnachweispapiere für das Pony vorgelegt. In der Eigentumsurkunde ist allein die Beklagte als Eigentümerin vermerkt. Damit war der Anscheinsbeweis dafür erbracht, dass die Beklagte als eingetragene Eigentümerin auch die Verkäuferin des Ponys ist, insbesondere, da sie bei den Vertragsverhandlungen und der Übergabe des Ponys anwesend war. Umstände, woraus sich ergeben könnte, dass der Beklagte selbst Eigentümer und Verkäufer des Ponys gewesen sein könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Die Klägerin kann insbesondere nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag mit Rückgabe des Ponys und Rückgewähr des bezahlten Kaufpreises und Schadenersatzes beanspruchen. Die Klägerin hätte nur dann den Kaufvertrag rückgängig machen können, wenn das Pony zur Zeit der Übergabe mit Sachmängeln behaftet gewesen wäre. Zum einen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass das Pony - mit Ausnahme der Bösartigkeit - solche Sachmängel nicht gehabt hat, die die Klägerin zur Nacherfüllung oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würden. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Bärentatzigkeit des Ponys offenkundig war. Der Tierarzt hatte in der Zeugenvernehmung bekundet, dass es sich bei der Bärentatzigkeit um einen angeborenen Winkel des Fesselgelenkes handelt, der nicht zu beseitigen ist. Man hätte Abhilfe schaffen können mit dem Beschlagen der Hufe. Da das Pony aber nicht lahm war, habe dafür keine Notwendigkeit bestanden. Insbesondere hat der Tierarzt bei der Inaugenscheinnahme des Ponys durch diese Gliedmaßenstellung keine Beeinträchtigung festgestellt. Auch bei bestehender Bärentatzigkeit kann ein Pony geritten werden. Der Wurmbefall, der regelmäßig mit Wurmkuren beseitigt werden kann, stellt ebenfalls keine Abweichung der Soll- von der Istbeschaffenheit dar. Die bei dem Verkaufsgespräch angesprochene Entzündung im Bereich der Vorhaut und des Unterbauchs wurde mit einer einmaligen Tierarztbehandlung endgültig beseitigt.

Aber auch der Mangel im Hinblick auf die Bösartigkeit, die der Zeuge geschildert hat, berechtigt die Klägerin nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Beklagten haben das Vorhandensein dieses Mangels bestritten. Auf die Vernehmung der hierfür genannten Zeugen hat das Gericht allerdings verzichtet, denn - auch unterstellt der Mangel würde vorliegen, wäre die Klägerin nicht berechtigt gewesen, die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen, wie sie dies in ihrem Schreiben beansprucht hat. Liegt ein solcher Verhaltensmangel vor, hätte die Klägerin der Beklagten die Möglichkeit zur Nachbesserung geben müssen. Es ist grundsätzlich nicht unmöglich, solche Verhaltensmängel durch Schulung und Behandlung zu beseitigen. Es war unstreitig, dass die Klägerin eine Frist zur Nacherfüllung oder Nachbesserung nicht gesetzt hat.

Die Klägerin konnte auch nicht die Rückabwicklung des Vertrages beanspruchen aufgrund der Außage des Zeugen, dass die Beklagten an lässlich der Übergabe des Ponys zugesichert hätten, „sie hätten ein besonderes Interesse daran, dass das Pony in gute Hände kommt und wenn es nichts werde mit dem Pony, dann könne es auch zurückgebracht werden.“ Aus dieser allgemeinen Erklärung heraus kann die Klägerin nicht ableiten, dass die Beklagten das Pony ohne weiteres zurücknehmen würden. Eine solche Erklärung ist vielmehr so auszulegen, dass die Beklagten auf die allgemeine gesetzliche Rechtslage und die daraus resultierenden Gewährleistungs- und Nachbesserungsrechte verweisen wollten. Eine weitergehende Auslegung dieser Aussage - die im Übrigen bereits nach Abschluss des Kaufvertrages, nämlich beim Beladen des Ponys erfolgt sein soll - ist nicht zu rechtfertigen. Insbesondere ist dieser Hinweis nicht so zu verstehen, dass ein Vertragsrücktritt auf erstes Anfordern erfolgen könnte, sozusagen bei Wahrnehmung der ersten Schwierigkeiten. Insofern muss sich die Klägerin auch entgegenhalten lassen, dass sie sich in ihrem Schreiben nicht auf eine Rücknahmezusage bezieht, sondern die Mangelhaftigkeit des Tieres anführt. Mithin besteht der Anspruch auf Kaufpreisrückgewähr nicht und ebenso auch nicht die daran hängenden Schadensersatzansprüche.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass, selbst wenn man sein Pferd sehr billig abgibt, sich immer wieder Streit mit erheblichen drohenden Kosten ergeben kann. Deswegen kommt der Gestaltung des Kaufvertrages erhebliche Bedeutung zu, um solche Prozesse vermeiden oder wenigstens beeinflussen zu können. Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen, hier also der Verkäuferseite, meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2011