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Telekom muss Titel herausgeben oder offiziell betsätigen, das Schuld erloschen ist

Urteil des AG Bonn, 115 C 168/14, vom 20.11.2014

Urteil
In dem Rechtsstreit
des ...
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Richter, Kastanienweg 75a, 69221 Dossenheim,
gegen
die Deutsche Telekom AG, vertr. d.d. Geschäftsführer, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Seiler & Kollegen, Eppelheimerstraße 13, 69115 Heidelberg
hat das Amtsgericht Bonn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 20.11.2014 durch den Richter am Amtsgericht Linnert für Recht erkannt:

1) Die Beklagte wird verurteilt, eine öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis abzugeben, dass die Schuld aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn, Aktenzeichen: 115 C 243/12, erloschen ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, den vom Kläger verauslagten Gerichts - kostenvorschuss mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.
3) Die Kosten qes Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4) Dieses Urteil ist vorläUfig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs.1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Da die Beklagte behauptet, zur Rückgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07.08.2013 außer Stande zu sein, kann der Kläger das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass dieidort titulierte Schuld erloschen sei.

Zwar handelt es sich hier nIcht um einen Schuldschein, sondern ein Kostenfestsetzungsbeschluss. Einer analoge Anwendung des §§ 371 BGB ist aber gerechtfertigt, wenn, wie hier, die Erfüllung der den Titel zu Grunde liegenden Forderungen zwischen den Parteien unstreitig ist oder über eine Vollstreckung Abwehrklage bereits rechtskräftig zu Gunsten des Ausgabeklägers entschieden worden ist (BGH IV ZR 165/93). Die Analqgie ist deshalb gerechtfertigt, weil der Schuldner ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe bzw. der Abgabe des öffentlich beglaubigten Anerkenntnisses hat, selbst dann, wenn er mit der Vollstreckungsgegenklage obsiegen würde. Denn die Anwendung des §§ 371 BGB geht über die Wirkung des §§ 767 ZPO hinaus; weil sie dem Gläubiger jede Möglichkeit nimmt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Ein der Vollstreckungsgegenklage stattgebendes Urteil hingegen hat nur eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Folge. Der Schuldner ist demzufolge gezwungen, entsprechende Belege und Dokumente über die Erfüllung im Zweifel über Jahre aufzubewahren und dem Vollstreckungsorgan vorzulegen, fals es dazu kommt, dass der Titelgläubiger trotzdem erneut vollstreckt. Dies ist für den Schuldner mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, die aber in dem Moment wegfallen, wenn er selbst im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist. Aus der Sicht des Schuldners kann die vollstreckbare Ausfertigung eines Gerichtstitels dem Schuldschein im Sinne des § 371 BGB gleichgestellt werden, weil sie die Vollstreckungsbefugnis verbrieft. Sein Besitz schützte den Schuldner, sowie der Besitz des Schuldscheins, nach Befriedigung des Gläubigers vor einer doppelten Inanspruchnahme.

Zwar muss vorliegend der Kläger auch dieses öffentlich beglaubigte Anerkenntnis bis zu 30 Jahren nach Erlass des Titels aufheben. Die Abgabe des öffentlich beglaubigten Anerkenntnisses ist aber gemäß § 371 BGB als unabdingbare Alternative zu Gunsten des Schuldners vorgesehen, falls der Gläubiger behauptet, zur Rückgabe des Titels außer Stande zu sein. Ist der Anspruch auf Herausgabe des Titels grundsätzlich gegeben, dann besteht auch ein Anspruch auf Abgabe des öffentlich beglaubigten Anerkenntnisses, wenn schon auf die bloße Behauptung des Gläubigers hin die Titelherausgabe nicht mehr verlangt werden kann.

Der Anspruch auf Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf der §§ 91 Abs. 1,708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:
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Linnert

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