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Wann haftet ein Tierarzt?

Haftungsverteilung zwischen Erstbehandler und Nachbehandler

Tierarzthaftung nur bei Kausalität

Ein Tierarzt haftet für einen Schaden nur, wenn eine Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein nachbehandelnder Tierarzt die entscheidende Ursache für den Schaden gesetzt hat.

Die Klägerin begehrte von zwei Tierärzten Schadensersatz wegen angeblicher fehlerhafter tierärztlicher Behandlungen.

Die Klägerin ließ ihre Stute durch den Tierarzt Müller im Juli 2008 künstlich besamen. Wenige Zeit später fand am Standort des Pferdes eine Ultraschalluntersuchung der Stute statt, um den Erfolg der Besamung zu überprüfen. Eine Trächtigkeit der Stute wurde hierbei nicht festgestellt. Im Januar 2009 stellte der Tierarzt eine Bescheinigung aus, wonach die Stute nicht trächtig sei. Diese Bescheinigung war zur Vorlage bei einem Gestüt für weitere Besamungsversuche gedacht. Ebenfalls im Januar wurde bei der Stute eine Tupferprobe durch den Tierarzt Meier durchgeführt. Etwa eine Woche nach dieser Behandlung erlitt das Pferd einen Abort. Der Kadaver des Fohlens wurde einen Tag später amtlich untersucht. Missbildungen oder Hinweise auf ein infektiös bedingten Abort konnten hierbei nicht festgestellt werden.

Das LG Mannheim meinte in einem Teilurteil, dass dem erstbehandelnden Tierarzt Müller eine fehlerhafte Behandlung der Stute, welche letztlich zum Abort des Fohlens geführt haben könnte, nicht vorzuwerfen sei. Bei einer Trächtigkeitsuntersuchung sei immer damit zu rechnen, dass auch bei sorgfältigem Vorgehen eine Fehldiagnose nicht ausgeschlossen werden kann. Dies liege in den Unwägbarkeiten, die sich aus der fehlenden vollständigen Beherrschbarkeit des lebenden Organismus ergeben. Selbstverständlich sollte allerdings ein Tierarzt den Patientenbesitzer auf diese Unwägbarkeiten hinweisen und sein Untersuchungsergebnis nicht – wie hier von der Klägerin vorgetragen – als vollkommen sicher darstellen. Gerettet wurde unser Tierarzt Müller hier aber durch das hinzutretende Verhalten des nachbehandelnden Tierarztes. Sein Kollege Meier hat eine mögliche Kausalkette, die durch eine mögliche fehlerhafte Untersuchung des TA Müller in Gang gesetzt wurde, unterbrochen. Ein Sachverständiger hatte dem Gericht erklärt, dass vor jeder intrauterinen Manipulation, wozu auch eine Tupferprobenentnahme gehöre, eine Trächtigkeit auszuschließen sei. Dies insbesondere dann, wenn der behandelnde Veterinär Kenntnis davon habe, dass die Stute in der letzten Saison im Deck- oder Besamungseinsatz war. Diese Tatsache war dem TA Meier bekannt, so dass er veranlasst gewesen wäre, sich von der Nichtträchtigkeit der Stute zu überzeugen, bevor er eine Tupferprobe ausführt. Dies hat er unterlassen. Dies führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass die Kausalität des Verhaltens des Müller jedenfalls unterbrochen wurde, da es eigene Aufgabe des Meier gewesen wäre, eine Trächtigkeit auszuschließen und er sich nicht auf die Bescheinigung seines Kollegen habe verlassen dürfen.

Zwar kam somit Tierarzt Müller ungeschoren davon, sein Kollege muss sich jetzt aber mit der verhinderten Züchterin über den Wert des verstorbenen Fohlens streiten. Dieser wurde mit Hilfe eines Gutachtens bestimmt. Die Klägerin erhielt also in dem zweiten Prozessabschnitt den Fohlenwert und die Kosten der zweiten Besamung, mit der nach dem Abort eine Ersatzbedeckung stattfinden sollte, erstattet.

LG Mannheim, 11 O 61/10, Urteil vom 24.11.2011

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