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AG Düsseldorf, 20 C 6875/14, Urteil vom 27.10.2014 - Spam-Abwehr, Abwehr von unerwünschter E-mail-Werbung

In dem Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Richter, Kastanienweg 75 A, 69221 Dossenheim,
gegen
die Vodafone GmbH, vertr.d.d. Gf. Jens Schulte-Bockum, Dirk Barnard, Dr. Manuel Cubero dei Castillo-Olivares u.a., Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte bock legal, Reuterweg 51-53, 60323 Frankfurt,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 27.10.2014 durch die Richterin Naeven für Recht erkannt:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zum 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, untersagt, zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Zustimmung vorliegt, insbesondere wenn dies wie geschehen mit E-Mails vom 28.03.2014 und 05.04.2014 geschieht.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf den klägerseits verauslagten Gerichtskostenvorschuss Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 21.05.2014 bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.
Der Klageantrag zu 1) ist hinreichend bestimmt und wahrt die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO. Wie das OLG Celle in einem ähnlichen Fall ausgeführt hat (Urt. v. 15.05.2014, 13 U 15/14), ist der Antrag insbesondere nicht deswegen zu unbestimmt, weil er nah am Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG angelehnt ist. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist nicht grundsätzlich unzulässig. Sie würde nur dann zur Unbestimmtheit des Antrags führen, wenn zwischen den Parteien Streit über die Auslegung und Bedeutung des unbestimmten Rechtsbegriffs herrschen würde oder bei fehlender objektiver Kriterien zur Abgrenzung von zulässigem und unzulässigem Verhalten. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Insbesondere nach Umstellung des Antrags mit Schriftsatz vom 16.09.2014 wird durch die Bezugnahme auf konkrete Verletzungshandlungen die Bestimmtheit hergestellt. Dass im Vollstreckungsfall das Vollstreckungsgericht prüfen müsste, ob eine bestimmte E-Mail-Adresse dem Kläger zuzuordnen ist, ist unbedenklich und steht der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 15.05.2014, 13 U 15/14). Anderenfalls wäre der Kläger gezwungen, bei jeder Neueinrichtung einer E-Mailadresse einen neuenUnterlassungsantrag geltend zu machen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass vorliegend die Belästigung von der Beklagten ausgeht, nicht zumutbar.

II.
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Durch Versand der E-Mails vom 28.03.2014 und 05.04.2014 hat die Beklagte in den jeweils geschützten Bereich des Klägers eingegriffen.
a)
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit werblichem Inhalt an ein Unternehmen - zu dem auch eine Rechtsanwaltskanzlei gehört - stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. OLG Celle, Urt. v. 15.05.2014, 13 U 15/14). Geschützt werden insoweit auch Angehörige freier Berufe, die kein eigentliches Gewerbe betreiben, soweit der unmittelbare Eingriff ihre Berufstätigkeit betrifft (Palandt, BGB, 72. Aufl., § 823 Rdziff. 127. m. w. N.). Die hier im Streit stehende Beeinträchtigung ist für den Kläger auch von solcher Intensität, dass sie als Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bewertet wird. Eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Der Empfänger muss Arbeitszeit aufwenden, um unerwünschte Werbe-E-Mails auszusortieren. Die Vorgehensweise des Werbenden beeinträchtigt die negative Informationsfreiheit des Empfängers. Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Werbender mit sehr geringen eigenen Kosten Werbe-E-Mails an eine Vielzahl von Personen gleichzeitig versenden kann. Erachtet man das Versenden von Werbe-E-Mails für zulässig, würde dies zu einer unübersehbaren Flut von Werbe-E-Mails führen. Denn das Versenden von Werbe-E-Mails ist für den Werbenden ungleich billiger als das Versenden von Werbung per Post, so dass dem Werbemedium E-Mail als solchem die Gefahr der Ausuferung inne wohnt (AG Hannover, Urt. v. 03.04.2013 - 550 C 13442/12).
Jedenfalls nach Versand der E-Mail des Klägers vom 12.02.2014 von seiner beruflichen E-Mailadresse mit der dieser ausdrücklich darauf hinwies keine Werbemails und Feedbackanfragen zu wünschen, bestand für den Versand der Feedbackanfrage auf die berufliche Mailadresse kein Einverständnis. Dennoch hat die Beklagte diese E-Mail unverlangt versandt.
Dabei ist das Gericht zum Einen der Überzeugung, dass auch die hier versandte Feedbackanfrage eine Werbemail darstellt. Diese belästigt den Kläger in der gleichen Form, wie jede andere Werbemail. Umfragen zu Meinungsforschungszwecken lassen sich ohne Weiteres als Instrumente der Absatzförderung ernsetzen. Wegen der Tarnung des Absatzinteresses greifen sie sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen ein (LG Hamburg, NJW RR 2007, Seite 45). Ein absatzfördernder Zweck ist bereits auch dann anzunehmen, wenn Verbrauchergewohnheiten abgefragt werden, die im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Auftraggebers stehen (AG Hannover, Urt. v. 03.04.2013 - 550 C 13442/12).
Zum anderen hält das Gericht dafür, dass die Ankündigung der möglicherweise erfolgenden Feedbackanfrage in der E-Mail vom 03.04.2014, mit der dem Kläger zugesagt wird, dass seine E-Mailadresse aus dem Verteiler herausgenommen worden sei, die Rechtswidrigkeit des tatsächlich erfolgten. Versands der Feedbackanfrage nicht beseitigen kann. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, im konkreten Fall auch die anschließende Feedbackanfrage zu unterbinden. Es wäre widersprüchlich, wenn die Ankündigung einer etwaig erfolgenden weiteren Mail, deren Versand zulässig machen würde, obwohl der Adressat keine Einwilligung erklärt hat.
Auch ein widersprüchliches Verhalten des Klägers ist nicht zu bejahen. Wenn die Beklagte per E-Maii Kontakt mit dem Kläger aufnimmt und dieser auf demselben Weg um Abstellung des E-Mailversands bittet, und gegen die daraufhin dennoch versandte Feedbackanfrage vorgeht, ist hierin kein Widerspruch zu sehen.
b)
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass die Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Adressaten in relevanter Weise beeinträchtigt, wenn E-Mails an die private Mailadresse des Adressaten versandt werden. Dies ist vorliegend mit dem Versand des Newsletters vom 28.03.2014 geschehen. Die bereits im Zusammenhang mit dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erläuterten Belästigungen gelten ebenso für private Mailadressen und damit für den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Dabei musste das Gericht vorliegend nicht entscheiden, ob die ausdrückliche Erklärung des Klägers per Mail vom 12.02.2014· von seiner beruflichen E-Mailadresse, mit der dieser ausdrücklich darauf hinwies, keine Werbemails und Feedbackanfragen zu wünschen, sich für die Beklagte erkennbar auch auf dessen private E-Mailadress~ erstreckte. Denn die Beklagte hat bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Kläger überhaupt jemals zuvor seine ausdrückliche Einwilligung in den Versand von Werbemails erklärt hätte. Da die Beklagte hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, darf sie sich nicht auf die bloße Äußerung von Vermutungen beschränken, dass die Mailadresse nur dadurch in den Verteiler gelangt sein könne, dass der Kläger einen entsprechenden Wunsch· geäußert bzw. sich in eine Liste eingetragen habe.
c)
Da nach den obigen Ausführungen sowohl ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Versand der Feedbackanfrage vom 05.04.2014, als auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Versand des Newsletters vom 28.03.2014 erfolgt ist, liegt die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Es besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff, hier in Form der Übersendung einer E-Mail, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Eigentum bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers vorgenommen wurde. An den Wegfall dieser Vermutung werden strenge Anforderungen gestellt. So kann jedenfalls im Wettbewerbsrecht der Störer die tatsächliche Vermutung nur durch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsklärung widerlegen. Der Grundsatz, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Störer dem Beeinträchtigten eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgibt, gilt auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch jedoch nicht in gleicher Strenge (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 12.03.2004, Az.: 16 S 4165/03). Im Deliktsrecht kann die Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grund der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Störers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen.
Die Anwendung dieser Grundsätze führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass die Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräftet ist. Die Beklagtenseite hat keine hinreichende Unterlassungserklärung abgegeben. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr werden strenge Anforderungen gestellt. Ein bloßes Unterlassen oder Ändern der beanstandeten Handlung beseitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht. Zwar hat die Beklagtenseite mitgeteilt, dass der Kläger aus dem Verteiler gelöscht wurde. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Aufnahme des Klägers in den Verteiler erneut erfolgt.

III.
Der Kläger hat darüber hinaus gemäß § 34 BDSG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind. Dies umfasst auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen und Stellen diese Daten übermittelt wurden beziehungsweise werden.
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BDSG kann der Betroffene Auskunft verlangen über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft der Daten beziehen, über den Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die Daten weitergegeben wurden und über den Zweck der Daten. Denn der Kläger ist Betroffener i. S. d. § 3 Abs. 1 BDSG, da bei der Beklagten personenbezogene Daten über ihn gespeichert sind, wie sich aufgrund der Kontaktaufnahme zwingend ergibt. Die Beklagte hat dem Kläger bislang nicht ausreichend Auskunft gegeben, denn die Beklagte hat weder über die Herkunft noch über etwaige Empfänger der Daten Auskunft gegeben (vgl. AG Berlin-Mitte, Urt. v. 21.01.2009 - 25 G 280/08).
Da es sich bei § 34 Abs. 1 S. 2 BDSG um eine Soll-Vorschrift handelt, steht die fehlende Angabe des Klägers, welche Daten möglicherweise gespeichert sein könnten, dem Anspruch nicht entgegen. Es ist überdies nicht Aufgabe des Gläubigers eines Auskunftsanspruchs, zu antizipieren, welchen Inhalt die begehrte Auskunft haben kann, um überhaupt Auskunft zu verlangen. Derart hohe Anforderungen würden zu einem Zirkelschluss führen.

IV.
Hinsichtlich der Verzinsungspflicht des Gerichtskostenvorschusses konnte der Kläger nur mit dem Hilfsantrag auf Feststellung durchdringen. Der auf Zahlung gerichtete Hauptantrag war jedenfalls wegen mangelnder Bestimmtheit, § 253 Abs. 2 ZPO, abzuweisen.
Der auf Feststellung der Verzinsungspflicht gerichtete Hilfsantrag hat jedoch Erfolg. Der Kläger kann gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Ersatz für die auf die Gerichtskosten entfallenden Zinsen ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht verlangen. Die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet, dem Kläger die auf die Gerichtskosten entfallenden Zinsen zu ersetzen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2006, 12 0 165/05; AG. Bad Segeberg, Urteil vom 8.11.2012 - 17 a C 256/10). Der rechtswidrige Versand der streitgegenständlichen E-Mails ist ursächlich dafür geworden, dass der Kläger den Gerichtskostenvorschuss aufbringen musste und entsprechende Zinsnachteile hatte. Diese wären bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten nicht entstanden.
Es besteht ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers für seinen Feststellungsantrag, weil für ihn keine Möglichkeit besteht, auf einem einfacheren Weg zu einem Titel überden dem Feststellungsantrag zugrunde liegenden Anspruch zu kommen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens können im Hinblick auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO Zinsen lediglich ab dem Eingang des Festsetzungsantrages festgesetzt werden. Die Gerichtskosten sind Teil des Schadens, der infolge des Verzuges mit der der Klage zugrunde liegenden Hauptforderung entstanden und als solcher mit seinem Eintritt während des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist.
Die Beklagte befand sich auch im Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug, denn sie hat sich geweigert, die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

V.
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