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Außergerichtliche Konfliktbeilegung (Schlichtung, Mediation)

Gütestelle nach §§ 794 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO, 22 AGGVG (seit dem 19.02.2016 zugelassen durch den Präsidenten des Landgerichts Heidelberg)

Streitschlichtung, Arbitration vor dem Schlichter, Mediator in Heidelberg

Als Gütestelle in Dossenheim ermögliche ich Ihnen gesichtwahrend und kostenschonend, Streit unkompliziert aus der Welt zu schaffen. Mit einem einfachen Antrag (hier herunterzuladen) bei mir, bringen wir alle Beteiligten an einen Tisch. Verschaffen Sie sich hier einen schnellen Überblick über meine Verfahrens- und Kostenordnung. Als ausgebildeter Mediator helfe ich ihre maßgeschneiderte Lösung zu finden. Ihre bei mir getroffene Vereinbarung braucht einem Urteil in nichts nachzustehen - sie kann durch mich für vollstreckbar erklärt werden wie ein Gerichtsurteil.

Eine Mediation vor einer Gütestelle bietet den Vorteil, dass die Anspruchsverjährung nicht erst durch die Aufnahme der Verhandlungen der Konfliktparteien gehemmt wird, sondern schon mit der Anrufung der Gütestelle.
Auch kann ein Mediationsvergleich vor einer Gütestelle jederzeit für vollstreckbar erklärt werden, sodass sich eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung um ein Mediationsergebnis und seine Erfüllung damit erübrigt.

Muss man im Streitfall immer vor Gericht ziehen? Wie Sie sehen: Nein. Es gibt mehrere Möglichkeiten, sich außergerichtlich zu einigen, ohne (vollständig) auf seine eigene Position zu verzichten. Insbesondere, wenn man nach dem Verfahren weiter miteinander auskommen muss (als Familie, Nachbarn, Mieter und Vermieter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Vereinskameraden) befriedet eine gerichtliche Entscheidung selten das Verhältnis, weil der Unterlege meist auf „Rache“ sinnt. Hier bieten sich außergerichtliche Konfliktlösungen an, die eben keinen Sieger/Besiegten kennen, auch lässt sich im Verhandlungswege oftmals mehr erreichen, als durch das Beharren auf (und Erreichen von) rechtlichen Ansprüchen.

Schlichtung

Zunächst wäre da die Schlichtung. Diese findet meist im nachbarschaftlichen Bereich vor einem Gerichtsverfahren oder als Güteverhandlung im Prozess statt. Hier wählen entweder die Parteien einen Schlichter oder werden an einen vom Gericht bestimmten Schlichter verwiesen. Dieser versucht dann in einer Verhandlungssitzung auf Basis der rechtlichen Ausgangslage (Ansprüche, Beweisrisiken, Friedensstiftung) durch Vorschläge und ggf. deren nachverhandeln eine Lösung herbeizuführen, mit der alle Beteiligten leben können.

Mediation

Für schwierigere Fälle hat sich in den letzten Jahren die Mediation etabliert. Mediation (lateinisch „Vermittlung“) kennzeichnet vor allem, dass die Beteiligten (Medianten) eines Konflikts eigenverantwortlich versuchen, eigene Lösungen zu finden. Dabei werden sie von einem unabhängigen Dritten (Mediator) unterstützt, der – anders als etwa ein Richter – keine Entscheidungsbefugnis besitzt und – anders als ein Schlichter – auch keine Lösungsvorschläge oder gar Schiedssprüche unterbreitet. Kennzeichnend für einen Mediator ist vielmehr die Fähigkeit zur strukturierten Verhandlungsführung, mit der er die Medianten anleitet, meist schnelle und flexible, manchmal auch noch kostengünstigere Regelungen zu finden, von der alle Beteiligten profitieren (Win-Win-Solution). Die Interessen der Beteiligten werden berücksichtigt, Blockadesituationen aufgebrochen, gegenseitige Kommunikation wieder ermöglicht.

Welche Besonderheiten zeichnen die Mediation aus?

  • Freiwilligkeit: Die Parteien entschließen sich aus freiem Willen zur Teilnahme. Jede Seite kann sie zu jedem Zeitpunkt ohne Begründung abbrechen.
  • Vertraulichkeit: Fakten, die die Medianten im Verlaufe der Mediation offen gelegt haben, dürfen daher nicht Dritten offenbart oder gar vor Gericht gegen einen der an der Mediation Beteiligten verwendet werden. Mediatoren aus bestimmten Berufsgruppen, wie Rechtsanwälte und Psychologen, sind schon gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Medianten selbst vereinbaren zu Beginn einer Mediation vertraglich, die Vertraulichkeit zu wahren und nur gemeinsam den Mediator von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
  • Offenheit und Informiertheit: Es ist entscheidend, dass die Medianten alle Tatsachen offen legen, die für die Lösung des Konflikts in der Mediation erheblich sind. Der Mediator achtet darauf, dass sich die Medianten zu allen Detailfragen des zu lösenden Konflikts informieren, in dem sie ggf. den Rat eines Fachmanns (eines Gutachters, eines Rechtsanwalts, etc.) oder eines sonstigen Dritten (Angehörige, Freunde, Kollegen, etc.) einholen.
  • Eigenverantwortung und Autonomie: Die Medianten bestimmen selbst die Lösung
  • Unabhängigkeit des Mediators: Er unterstützt alle Medianten nicht nur neutral, sondern allparteilich bei der Suche nach allseits zufriedenstellenden Lösungen. Er schlägt sich nicht auf die Seite eines Medianten, sondern nimmt die Sichtweisen der Medianten gleichwertig und gleichmäßig wahr.
  • Ergebnisoffenheit: Mediationsverfahren sind offen für flexible und kreative Lösungen.
Mediation kann auch im Wege der Co-Mediation, also von zwei Mediatoren gemeinsam, durchgeführt werden. Hier können geeignete Kollegen empfohlen werden. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn so die Neutralität oder das Verständnis für die Anliegen aller Medianten besser gewährleistet werden können. So kann z. B. in einem Familien- oder Erbkonflikt eine Co-Mediation von einem männlichen und einer weiblichen Mediator/in durchgeführt werden, von denen eine/r einem juristischen und eine/r einem psychosozialen Beruf angehört.

Ein Mediationsverfahren läuft in der Regel gemäß nachfolgender Skizze:

  • Erstgespräch: Erläuterung des Verfahrens und der grundlegenden Regeln (Ablauf des Mediationsprozesses und Rolle der Mediatoren erläutern, Mediationseignung der Parteien klären, Vertrag für das Verfahren abschließen)
  • Erarbeitung der regelungsbedürftigen Fragestellungen (Themen sammeln und vorläufig bewerten, Übereinstimmungen und Meinungsverschiedenheiten herausarbeiten, die Reihenfolge für die Bearbeitung der Themen festlegen.
  • Bearbeitung des Konflikts (die für die Problembearbeitung wesentlichen Informationen zusammentragen, unterschiedliche Sichtweisen darlegen und Verständnis für diese entwickeln, von Positionen zu Bedürfnissen und Interessen übergehen, Grundlagen für eine Entscheidungsfindung erarbeiten)
  • Entwicklung von Ideen, Möglichkeiten und Optionen zur Konfliktlösung, danach werden diese von den Parteien gesichtet und auf Wirtschaftlichkeit und Praktabilität überprüft
  • Verhandeln: Prüfung und Erörterung möglicher Konfliktregelungen im Hinblick auf bestehende Umsetzungsmöglichkeiten, vorläufige oder Teillösungen erproben, eine Gesamtvereinbarung entwerfen)
  • Abschließende Vereinbarung (Gesamtschau vornehmen, schriftliche Fixierung der Konfliktlösung in einem Vertrag und dessen Überprüfung, verbindlicher Vertragsschluss).
Die Ziele eines Mediationsverfahrens sind eine konstruktive, kooperative, individuelle, tragfähige, zukunftsorientierte, nachhaltige Konfliktlösung, nach Möglichkeit mit persönlichem und sachlichem Gewinn für alle Beteiligten.

Beispiele für Anwendungsfelder von Mediation sind: Familiensachen, insbesondere im Zusammenhang mit Vaterschaft, Ehe, Trennung, Scheidung oder unterschiedlichen Familienformen/Lebensentwürfen/Erziehungsvorstellungen, Eltern-Kind-Problematiken, Langzeitbeziehungen im Wandel, Unterhalt, Patchworkfamilien, internationalen Streitfällen z.B. im Bereich des Sorge- und Umgangsrechts; Generationskonflikte; Erbstreitigkeiten; Nachfolgeregelungen für Familienbetriebe; Unternehmensnachfolge; Nachbarschaftsstreitigkeiten; Wirtschaftsmediation mit Einsatzmöglichkeiten im inner- als auch im zwischenbetrieblichen Bereich; arbeitsrechtliche Konflikte; Arzt-/Patientenkonflikte; Mietrechtsprobleme; Verbraucherrecht; Gesellschaftsrecht, Baurecht; im Bereich der öffentlichen Verwaltung (Schwerpunkt Umweltmediation); der Täter-Opfer-Ausgleich; Schulmediation (Schüler-Lehrer/Lehrer-Lehrer/Lehrer-Schulleitung/…); politische oder interkulturelle Konflikte aber auch im künstlerischen oder sportlichen Bereich (z.B. innerhalb von Musikgruppen oder Mannschaften).

Bitte klären Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob und welche Kosten diese übernimmt. Mein Honorar wird individuell vereinbart und nach Stunden abgerechnet. Wer von den Medianten diese Kosten trägt, steht zu Ihrer gemeinsamen Disposition.

Bitte überlegen Sie, wer in die Mediation einbezogen werden sollte und teilen Sie mir Namen, Adressen und Telefonnummern mit. Bitte schicken Sie mir vorab zur Vorbereitung eine kurze schriftliche Schilderung (per Brief, Fax oder E-Mail, 1-2 Seiten) der zu regelnden Probleme.

Es wird eine Sitzungsdauer von maximal drei Stunden pro Tag angestrebt. Die Dauer des gesamten Verfahrens richtet sich nach den Anzahl der beteiligten Parteien sowie der Komplexität des Konfliktes. Üblicherweise ist mit zwei bis zehn Sitzungen zu rechnen. Selbstverständlich biete ich für geeignete Fälle auch Kurzzeitmediationen (die in einem Termin von 2 bis 8 Stunden Dauer erfolgen) an.

Veranstaltungsort ist in der Regel meine Kanzlei, ggf. kann die Mediation aber auch in der Umgebung eines Medianten erfolgen oder in angemieteten Konferenzräumen.

Eine weitere Möglichkeit wäre ein Schiedsgutachten. Mit der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens können Parteien einer rechtlichen Streitigkeit einzelne Rechts- und Tatsachenfragen verbindlich durch einen neutralen Dritten klären lassen. Die Ergebnisse des Schiedsgutachtens können vor Gericht nur eingeschränkt überprüft werden. Das Schiedsgutachten ist in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 1 BGB daher unverbindlich, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter zumindest nach eingehender Prüfung aufdrängt. Über den unmittelbaren oder entsprechenden Wortlaut des § 319 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus behandelt die Rechtsprechung Schiedsgutachten auch dann als unverbindlich, wenn die Begründung des Gutachtens stark mangelhaft ist, weil das Bewertungsverfahren ungeeignet oder die Ausführungen nicht nachvollziehbar oder nicht nachprüfbar sind.

Auch denkbar ist die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens. Als Schiedsverfahren bezeichnet man die außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreits in einem geordneten Verfahren durch Schlichtung oder bindendes Urteil. Generell werden derartige Verfahren durch §§ 1025 ff. ZPO geregelt, soweit die Parteien für ihr Schiedsverfahren keine davon abweichenden Regelungen treffen. Zwingende Verfahrensgarantien sind das Recht auf rechtliches Gehör und die Gleichbehandlung der Parteien (§ 1042 ZPO). Im Unterschied zu einem staatlichen Gerichtsverfahren gibt es beim Schiedsverfahren normalerweise nur eine Instanz. Jedoch kann auf Antrag bei Vorliegen grober Verfahrensverstöße das Oberlandesgericht den Schiedsspruch aufheben. Ein weiterer Unterschied zwischen staatlichen Gerichtsverfahren und Schiedsverfahren besteht darin, dass bei staatlichen Gerichtsverfahren für die Verhandlung und Entscheidungsverkündung der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 Abs. 1 GVG) gilt, während Schiedsverfahren grundsätzlich, d.h. wenn nichts anderes vereinbart ist, nichtöffentlich – geheim – sind.

Je nach Verfahrensgegenstand können derartige Modelle kostengünstiger, aber vor allem schneller als Verfahren vor staatlichen Gerichten sein. Dies dürfte insb. bei Prozessen, in denen es (auch) um das Schicksal eines Tieres geht und die deswegen möglichst zeitnah beendet werden sollten, ein gewichtiges - tierschutzrechtliches - Argument sein. Zudem können die Parteien den Streitentscheider bzw. Helfer selbst wählen – und auch fachliche Kompetenz Wert legen, so dass zusätzliche Gutachten überflüssig werden.

© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2011