anwaltliche Werbungsabwehr: Autoresponder mit werblichem Inhalt ist unzulässig und verstößt gegen Unterlassungsverpflichtung
Eine Autoresponder-E-Mail endete in der Signatur mit folgendem Hinweis:
"+++++
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+++++"
Auch in einer solchen automatisch generierten Werbebotschaft in einer E-Mail (vgl. dazu BGH, NJW 2016, 870) liegt eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken
i.S.d. Unterlassungsverpflichtung, obwohl der Gläubiger sich zuvor an die Schuldnerin gewandt und um Auskunft über seine dort gespeicherten Daten
gebeten hatte. Denn in einer solchen Anfrage gemäß § 34 BDSG liegt keine Einwilligung in die Übersendung von Werbe-E-Mails entgegen der titulierten
Unterlassungsverpflichtung. Die Werbebotschaft sollte auch die Aufnahme eines "erstmaligen geschäftlichen Kontakts" des Gläubigers im Sinne des
Unterlassungstenors zu dem "Affiliate-Programm" der Schuldnerin fördern.
Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 500,00 € festgesetzt. Es hat hierbei insbesondere die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt.
Der Unwertgehalt der Verletzungshandlung wiegt nicht besonders schwer. Die Schuldnerin hat sich nicht initiativ mit ihrer Werbebotschaft an den
Gläubiger gewandt. Sie hat vielmehr „lediglich" auf dessen Auskunftsverlangen reagiert. Zudem befand sich die gerügte Werbung in der Signatur am
Ende der E-Mail hinter den Angaben gemäß § 37a Abs. 1 HGB zur Anschrift, den Kontaktdaten, der Handelsregistemummer und den Organen der Komplemetärin
der Schuldnerin. Die Werbebotschaft ist nur bei Gelegenheit der Beantwortung des Auskunftverlangens des Gläubigers übermittelt und offenbar automatisch
generiert worden.
Andererseits war die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots anzuhalten. Denn ihr soll hierdurch erkennbar
werden, dass sich die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnt. Hierfür erscheint das festgesetzte Ordnungsgeld ausreichend.