Amtsgericht Heidelberg: Briefkastenwerbung entgegen Hinweis am Briefkasten verboten
Das Amtsgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 16.06.2009 zum Aktenzeichen: 24 C 385/08 über einen Fall von unerwünschter Briefkastenwerbung entschieden.
Der Kläger fand nach seinem von Beklagtenseite bestrittenen Vortrag am 21.07.2008 in seinem Hausbriefkasten, der den Hinweis enthielt, dass er Werbung und auch kostenlose Zeitungen nicht erhalten wolle, eine Werbezeitschrift, den TIP der Woche, vor. In dem Erhalt der Zeitschrift in seinem Briefkasten ist eine unerlaubte Handlung der Beklagten zu sehen, da trotz des vom Kläger gegebenen Hinweises unerlaubte Werbung zugestellt wurde.Die Beklagten – herausgebender und verteilender Verlag und die Einzelhandelskette, die in dem Prospekt beworben wird – haben den gesamten Sachvortrag sowohl zum Erhalt als auch zur Ausschilderung des Briefkastens bestritten. Zudem sind sie der Auffassung, dass die Zeitschrift TIP keine Werbezeitschrift sei, sondern dass es sich um eine normale Zeitschrift handele. Ferner war die Einzelhandelskette der Auffassung, dass sie schon deshalb nicht hafte, weil sie durch das mit dem Verlag bestehende Auftragsverhältnis von jeder Haftung frei sei, während der Verlag die Ansicht vertrat, dass seine Verteiler ordnungsgemäß überwacht worden seien.
Die der Beklagtenseite zur Last gelegte unerlaubte Handlung liegt in dem Einwurf des TIP der Woche in den Briefkasten des Klägers. An diesem Vorgang sind beide Beklagten beteiligt, auch wenn der Einwurf durch den Verteiler erfolgt. Der Betroffene hat einen Unterlassungsanspruch sowohl gegen den Werbenden als auch das beauftragte Werbeunternehmen. Bei der Zeitschrift handelt es sich um eine Werbezeitschrift, wie sich aus dem Inhalt ergibt.
Für die weitere Beurteilung des Sachverhaltes ging das Gericht davon aus, dass in der Tat die Werbezeitschrift in den Briefkasten eingeworfen wurde und dass zu diesem Zeitpunkt bereits die fraglichen Werbeverbotsaufkleber angebracht waren. Eine Exkulpationsmöglichkeit sah das Gericht für die Beklagten nicht: Das Überwachen der Verteiler in entsprechend sicherer Form sei eigentlich nicht machbar. Das Gericht hielt zwar die vernommene Zeugin für ausgesprochen zuverlässig, aber selbst diese musste zugeben, dass sie schon einmal nicht ordnungsgemäß ausgetragene Werbung der Beklagten vorgefunden hat. Entsprechend sah das Gericht daher den Unterlassungsanspruch als begründet an und hat daher der Klage stattgegeben.