Kaufvertrag bei Ebay mit Preisvorschlag
Ein Kaufvertrag setzt gem. §§ 145 ff. BGB das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen - Angebot und Annahme - voraus. Auch im Rahmen
eines Auktionsanbieters wie "eBay" kommt der Vertrag dabei durch Willenserklärungen der Parteien gem. § 145 ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der
Erklärungsinhalt der Willenserklärung gem. §§ 133, 157 BGB auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme zustimmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 3.11.2004 - VIII ZR 375/03, vgl. auch BGH Urteil vom 7.11.2001-
VIII ZUR 13/01). In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist daher die Bestimmung von § 6 Nr. 8 eBay-AGB (Stand 12. März 2014) sowie die
"Weiteren Informationen zur Preisvorschlags-Funktion" einzubeziehen. Hierin heißt es, dass diese Funktion den Parteien ermöglicht, einen Preis
auszuhandeln, sowie, dass Preisvorschläge wie jedes andere Gebot bindend sind. Der Verkäufer, der den Preisvorschlag erhält, hat daraufhin die
Möglichkeit diesen anzunehmen, abzulehnen oder einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.
Indem der Beklagte auf der Website von eBay den streitgegenständlichen Teppich aufrief und ein Preisvorschlag von 200,00 Euro sendete, gab er somit
ein verbindliches Kaufangebot ab, das sich an den Kläger richtete, der zur Beantwortung 48 Stunden Zeit hatte. Am 11.09.2017 nahm der Kläger dieses
Angebot - innerhalb der vorgegebenen Frist - an, wodurch ein Kaufvertrag zustande kam. Demzufolge schuldet der Beklagte den Kaufpreis i. H. v. 200,-
Euro.
Der Beklagte ist auch nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, da ihm kein Recht zum Rücktritt zukommt.
Die Parteien haben kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Dem Beklagten steht aber auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Ein solches kommt
gem. § 437 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Die Sache ist gem. § 434 BGB aber frei von Sachmängeln,
wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Davon ist hier auszugehen. Das vom Beklagten vorgetragene Fehlen von weiteren Fotos, sowie
Angaben zum Alter und dem Zustand des Teppichs, als dieser gekauft wurde, stellt ebenso wenig einen Mangel i. S. d. § 434 BGB dar wie die Flecken/Schäden,
die laut dem Vortrag des Beklagten auf dem eingestellten Foto zu sehen sein sollen. Da diese auf dem - vom Kläger bereits vor Kaufvertragsabschluss
eingestellten - Bild ersichtlich waren, wusste der Beklagte bereits vor der Abgabe seines Angebots hiervon, weshalb er gem. § 442 BGB mit diesem
Einwand nicht gehört werden kann und die Beschaffenheit des Teppichs dem entsprach, was vereinbart war. Gleiches hat hinsichtlich des Alters und des
weiteren Zustands des Teppichs zu gelten. Es wäre dem Beklagten unbenommen geblieben, vor Abschluss des Kaufvertrages weitere lnformationen über den
Kaufgegenstand einzuholen und ggf. nachzufragen, was er aber offensichtlich nicht getan hat.
Auch im Übrigen kann nicht von einem Mangel in der Beschaffenheit i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ausgegangen werden. Die vereinbarte Beschaffenheit
basiert letztlich auf dem Internetinserat des Klägers. Dieser hat in seinem Inserat angegeben, dass der Teppich gebraucht ist.
Weitere Angaben zu der Beschaffenheit des Teppichs, vor allem hinsichtlich der Echtheit, wurden weder versprochen noch indiziert. Es erfolgte auch
keine individuelle Absprache zwischen den Parteien über die Echtheit oder das Vorliegen eines Echtheitszertifikats, weshalb das in Zweifel gezogene
Nicht-Vorliegen ebenfalls keinen Mangel darstellen kann. Die Behauptung, dass es sich außerdem überhaupt nicht um einen "echten" Teppich handeln soll,
erfolgt zudem ins Blaue hinein und wird nicht näher substantiiert.
Auch aus der Behauptung, dass der Teppich eigentlich hätte viel teurer sein müssen, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Für eine arglistige
Täuschung des Klägers fehlt es an Anhaltspunkten.
Der Kaufpreis unterliegt der Disposition der Parteien. Allein aus einem niedrigen Kaufpreis ohne weitere Anhaltspunkte - auf eine Täuschungsabsicht des
Verkäufers zu schließen, verbietet sich. Ganz im Gegenteil ist ein niedriger Kaufpreis für den Beklagten sogar rechtlich günstig.
Dem Kläger steht zudem kein Rücktrittsrecht durch das Auftreten von weiteren Kosten durch die Abholung des Teppichs zu. Die Abholung wurde von den
Parteien vereinbart wie sich aus dem Inserat des Klägers ergibt. Dass das Auto des Beklagten defekt ist, und er dadurch erhöhten Aufwand für die Abholung
hat, liegt in seiner Sphäre und kann dem Kläger nicht zulasten gereicht werden.
Dem Beklagten steht auch kein Widerrufsrecht gem. §§ 312c, 312g, 355 BGB zu. Der Kläger handelte nicht als Unternehmer gem. § 14 Abs. 1 BGB. Allein die
Tatsache, dass der Kläger mehrere Teppiche zum Verkauf anbot, lässt den Schluss auf eine Unternehmertätigkeit nicht zu. So ergibt sich bereits aus dem
Profil des Klägers, dass dieser als privater Verkäufer auftritt, was durch den Beklagten auch einsehbar war: Zudem liefern die weiteren vielfältigen
Gegenstände, welche der Kläger ebenfalls anbot, einen Hinweis darauf, dass kein gewerblicher Verkäufer tätig ist.
Auch der Kläger ist nicht vom Vertrag zurückgetreten. Die erneute Einstellung des streitgegenständlichen Teppichs auf der Internetplattform eBay kann
nicht als Rücktrittserklärung ausgelegt werden. Einerseits muss eine Rücktrittserklärung gegenüber dem anderen Teil erklärt werden, was bei der erneuten
Einstellung bereits fraglich ist. Zudem berührt das erneute Einstellen des Teppichs auf der Internetplattform den geschlossenen Kaufvertrag zwischen den
Parteien nicht (Relativität des Schuldverhältnisses).
Nach alledem bleibt der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet; pacta sunt servanda (lateinisch = Verträge sind einzuhalten). Der Beklagte
befindet sich auf Grund der Aufforderung des Klägers zur Zahlung und Abholung des Teppichs unter Fristsetzung bis zum 18.10.2017 im Annahmeverzug, § 295 BGB.