Hunderecht: Ein Zuchthund ohne Zulassung ist mangelhaft
Das Amtsgericht (AG) Soest hatte mit Urteil vom 28.05.2008 – AZ: 14 C 15/07 – über einen Hundekaufvertrag zu entscheiden. Dem lag folgender Fall zu Grunde: Die Klägerin kaufte schriftlichem Kaufvertrag einen English Springer Spaniel. Im Kaufvertrag war angegeben, dass die Klägerin den Hund für die Zucht verwenden wollte. Der beklagte Verkäufer versicherte, ihm seien keine Mängel bekannt und die Meldungen zum Zuchtbuch seien korrekt durchgeführt worden. Die Klägerin beantragte sodann beim Spaniel-Club Deutschland e.V. die Zulassung des Hundes zur Zucht. Diese wurde verweigert mit der Begründung, der zweite Hoden sei merklich kleiner und bewege sich nach oben.
Das AG sprach den Anspruch auf Minderung des Kaufpreises zu. Der verkaufte Hund weist einen Mangel auf. Im Kaufvertrag war eine Verwendung vorausgesetzt, für die der Hund nicht tauglich ist. Ein solcher Mangel liegt vor, wenn bei Abschluss des Vertrags für den Verkäufer erkennbar ist, dass der Käufer die Sache gerade für eine bestimmte Verwendung erwerben will. Die Erklärung der Klägerin, mit dem Hund züchten und ihn ausstellen zu wollen, stellt eine Verwendungsvereinbarung dar. Diese hat sie dem Beklagten zur Kenntnis gebracht und der Beklagte hat dem zugestimmt. Der Hund leidet nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen an einer linksseitigen Hodenhypoplasie. Nach den einschlägigen Zuchtbestimmungen gelten Spaniel als nicht zuchttauglich, die einen Hodenfehler aufweisen. Dieser Mangel hat als Gendefekt bei Gefahrübergang vorgelegen.
Auch wurde ein Schadensersatzanspruch in Gestalt des Ersatzes der Kosten für die Vorstellung bei der Zuchtzulassungskommission und die entsprechenden Fahrtkosten zugesprochen. Durch die Übergabe des mit einem Mangel behafteten Hundes hat der Verkäufer eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt. Das AG folgte dem Sachverständigen, dass der Verkäufer als erfahrener Züchter diesen Mangel hätte erkennen können und müssen. Die Organentwicklungsstörung musste bereits zum Zeitpunkt der Wurfabnahme auffallen. Dem Beklagten hätte klar sein müssen, dass der Hund für die Zucht ungeeignet war. Er muss der Klägerin deshalb auch die Kosten der Vorstellung beim Zuchtrichter und die entsprechenden Fahrtkosten sowie die Gerichts-, Sachverständigen- und Anwaltskosten erstatten.