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Beweislastumkehr beim Kauf einer Katze
Im vorliegenden Fall verkaufte die Beklagte, die die Zucht von Katzen betreibt, der Klägerin am 11.08.2002 einen Kater als Zuchttier für 660 €. Die Klägerin besaß unter anderem bereits zwei weibliche Katzen, deren Würfe sie jeweils verkaufte. Der Kater wurde ihr am 6.10.2002 übergeben. Am 26.10.2002 wurde bei ihm die Pilzerkrankung Microsporum canis festgestellt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen aufgewendeter Tierarztkosten für die Behandlung des Katers sowie ihrer weiteren Katzen, die sich angesteckt hatten.
Ob der Kater bereits bei der übergabe an die Klägerin mit den Erregern der Krankheit infiziert war – nur in diesem Fall handelt es sich um einen Mangel des verkauften Katers, für den die Beklagte als Verkäuferin haftet – konnte nicht geklärt werden. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten tiermedizinischen Gutachten kann die Inkubationszeit sieben bis vierzehn Tage, aber auch bis zu anderthalb Jahre betragen.
Das Amtsgericht Krefeld - Urteil vom 12. September 2005 - 70 C 139/04 - hat die Klage daher abgewiesen. Das Landgericht (LG) Krefeld - Urteil vom 7. April 2006 - 1 S 116/05 - hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Dem ist der BGH mit Urteil vom 11. Juli 2007, AZ: VIII ZR 110/06, entgegengetreten. Er hat entschieden, dass die Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Klägerin nicht ausgeschlossen ist. Zwar trifft es zu, dass der gesetzlichen Regelung die Erwägung zugrunde liegt, dass ein Verkäufer, der als Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft, jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der übergabe typischerweise über bessere Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten verfügt als der Verbraucher. Das Eingreifen der Vermutung hängt aber nicht davon ab, ob im Einzelfall ein Wissensvorsprung des Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache besteht. Andernfalls würde die Beweislastumkehr bei verdeckten Mängeln wie etwa beim Verkauf originalverpackter Ware generell nicht eingreifen und der spezifisch Verbraucher schützende Charakter der Vorschrift damit weitgehend leer laufen.
Der BGH hat das Urteil des LG deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das LG wird nunmehr unter anderem festzustellen haben, ob die Klägerin Verbraucherin ist oder ob ihre Katzenzucht, wie die Beklagte geltend macht, als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Anders als das LG angenommen hat, muss nicht die Beklagte, sondern nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Klägerin darlegen und beweisen, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucherin gehandelt hat, weil sie es ist, die sich auf die Anwendbarkeit der für sie günstigen Verbraucherschutzbestimmung des § 476 BGB beruft.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.