Bundesgerichtshof: Vorsicht bei Angabe von Zustandsnoten beim Verkauf eines Oldtimers
Der Kläger erwarb einen MG B, der über eine H-Zulassung verfügte. Der Beklagte hatte für dieses Fahrzeug eine Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform geschaltet. Dort war als Zustandsnote "2-3" angegeben. In dem nachfolgenden Kaufvertrag hieß es: "Der Käufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: - siehe Gutachten - Note 2-3". Bei Vertragsschluss lagen dem Kläger bezüglich des Fahrzeugs Gutachten aus dem Jahr 2011 und 2017 vor. Das erstgenannte Gutachten wies für das Fahrzeug eine Zustandsnote von "2,0" aus, das zweite eine solche von "3-". Zwei Jahre später stellte der Kläger das Fahrzeug dem TÜV zur Hauptuntersuchung vor. Dieser lehnte die Erteilung einer Prüfplakette wegen erheblicher Rost-Mängel ab.
Der BGH hat entschieden, dass hier eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend vorlag, dass das Fahrzeug einen der Zustandsnote
"2-3" entsprechenden Zustand, also einen im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten "2" und "3" liegenden Erhaltungszustand
nach den üblichen Bewertungskriterien, aufweist.
Im Bereich des Kaufs von Oldtimern ist die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten zu berücksichtigen.
Die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands von Oldtimern in einem mehrstufigen Bewertungsmodell
ist allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Diese allgemein bekannten und anerkannten Zustandsnoten geben konkret Auskunft
über den Erhaltungszustand eines Oldtimers. Sie haben maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs.
Dementsprechend kommt der Angabe einer Zustandsnote durch den Verkäufer aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven
Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage zu, dass sich das Fahrzeug in einem dieser Zustandsnote entsprechenden
Erhaltungszustand befindet und der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands die Gewähr übernehmen will.
Insbesondere entsprach die im Kaufvertrag angegebene Zustandsnote von "2-3" weder der Zustandsnote aus einem der Gutachten, noch ergab sie sich etwa aus der Bildung eines Mittelwerts der Bewertungen dieser Gutachten, sondern übertraf diesen. Auch hatte der Verkäufer angegeben, den MG 12 Jahre besessen und gepflegt zu haben. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte dies nur so verstanden werden, dass der Beklagte einen gegenüber dem letzten Gutachten verbesserten Zustand zusagen wollte.