Rassehund ohne Rasse?
Amtgericht Cochem, 21 C 245/17, Urteil vom 18.10.2018
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über den Malteser Welpen X.Am 19.07.2014 erwarb der Kläger von dem Beklagten zu 1), der eine Hobby-Hundezucht betreibt und einer "Zuchtgemeinschaft XXX" angehört, den vorstehenden Hundewelpen zu einem Preis von 1.500,00 Euro.
Nach dem schriftlichen Kaufvertrag und der Zusicherung der Beklagten zu 2), die den Kaufvertrag im Auftrag des Beklagten zu 1) unterschrieb, handelte es sich bei dem Hundewelpen um einen Rassehund mit Stammbaum.
Nach ertolgloser außergerichtlicher Aufforderung nimmt der Kläger die Beklagten nunmehr gerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch.
Der Kläger behauptet, es sei aufgrund zwischenzeitlicher polizeilicher Ermittlungen gegen die Beklagten davon auszugehen, dass er keinen Welpen mit Stammbaum erworben habe und daher für diesen einen zu hohen Kaufpreis gezahlt habe. Außerdem sei der Beklagte zu 1) gar nicht berechtigt, Rassehunde zu verkaufen.
Darüber habe sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) getäuscht. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass es unerheblich sei, dass die Beklagte zu 2) lediglich im Auftrag gehandelt habe.
Das Gericht entschied:
Der Kläger hat aus keinem rechllichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagten. Insbesondere
aus streitgegenständlichen Kaufvertrag kann der Kläger keine Rechte gegen die Beklagten herleiten.
Der Kläger ist für einen Sachmangel des streitgegenständlichen Hundewelpens im Sinne des §
434 Abs.1 Satz 1 BGB beweisfällig geblieben. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich die Behauptung
des Klägers. dass es sich bei dem Welpen nicht um einen Rassehund handele, nicht
bestätigt.
Zum einen haben die Beklagten auf entsprechende Auflage seitens des Gerichts die Abstammungstafel
des streitgegenständlichen Welpens vorgelegt (vgl. Bl. 132 dA). Dieser ist der Kläger
nicht entgegengetreten.
Darüber hinaus ist nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Schöning eine Einordung
des streitgegenständlichen Hundes als Rassehund oder Mischling nach dem aktuellen Stand der
Wissenschaft nicht moglich (vgl. Bl.225 dA). Aktuell besteht nach dem Ergebnis des
Sachverständigengutachten keine Möglichkeit, die Rassenzugehörigkeit eines Hundes mithilfe genetischer
Marker absolut sicher und eindeutig zu bestimmten (vgl. Bl.222 dA).
Nach der eigenen Untersuchung des streitgegenständlichen Hundes entspricht dieser den Malteser
Rassestandards sowohl des FCI, als auch des AKC mit jeweils leichten Abweichungen zum
einen und/oder anderen Standard (vgl. Bl.224 dA). Mithin könne der Hund mit genauso großer
Wahrscheinlichkeit ein reinrassiger Malteser dem eine, wie dem anderen Standard sein, bzw. eine
Mischung aus beiden (vgl. Bl. 225 dA). Eine eindeutige Beantwortung der Beweisfrage ist der
Sachverstänchgen augenscheinlich unmöglich.
Zwar hat die Sachverständige weiter festgestellt, dass es sich bei dem Zuchtverband, dem der
Beklagte zu 1) angehört, nicht um einen von der FCI anerkannt ist, bzw. kein unter dem Dach des
VDH arbeitender Verein ist (vgl. Bl. 227 dA), daraus kann der Kläger nach Ansicht des Gerichts
aber keine Rechte herleiten. Zum einen hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass es sich bei
der Zugehörigkeit zu einem anerkannten Zuchtverband, bzw. den Rassestandards eines bestimmten
Verbandes um eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 1 BGB
handelt. Zum anderen hat der Kläger überhaupt nicht dargetan, dass es sich dabei um eine vertragswesentliche
Eigenschaft handeln würde.
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aufgrund der übrigen Feststellungen der Sachverstandigen
auch nicht der Rückschluss ziehen, es läge der Verdacht nahe, dass von einem Züchter
des Verbandes, dem der Beklagte zu 1) angehört (grundsätzlich) keine Rassehunde verkauft
würden. Auch kann daraus nicht darauf geschlossen werden, der Beklagte zu 1) sei nicht berechtigt
Rassehunde zu verkaufen. Ausweislich der vorgelegten Ahnentafel verkauft der Beklagte zu
1) den Vorgaben seines Zuchtverbandes entsprechende Rassehunde, wobei nach den Feststellungen
der Sachverständigen jeder Zuchtverein seine Ahnentafel und seine Rassestandards nach
eigenem Ermessen ausstellt. Dass dies einen Mangel des streitgegenständlichen Hundes im
Sinne des &sct; 434 Abs.1 Satz 1 BGB darstellt, hat der Kläger weder dargetan, noch sind Gründe
dafür ersichtlich.
Angesichts des vorstehenden Ergebnisses der Beweisaufnahme kann dahinstehen, ob die Beklagte
zu 2) für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert ist oder nicht.
Ebenso obsolet ist die zwischen die zwischen den Parteien streitige Höhe des Anspruchs des
Kläger.