AG Duisburg: 100 Euro immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Werbeanruf
Die Beklagte befasst sich gewerblich mit Beschäftigungsangeboten für geistig und körperlich behinderte Menschen. Das Gespräch aufgrund des Anrufs eines Mitarbeiters der Beklagten, in welchem dem Kläger Bürobedarf verkauft werden sollte, dauerte vier Minuten.
Hierzu entschied das Amtsgericht mit Urteil vom 02.10.2024:
Der Kläger konnte Schmerzensgeld gemäß Art. 82 DS-GVO in Verbindung mit § 253 BGB beanspruchen. Danach ist der durch die
Verletzung der Datenschutzvorschriften entstandene immaterielle Schaden zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung des EuGH
ist der Begriff des immateriellen Schadens unionsrechtlich und im Sinne der Ziele der der DS-GVO auszulegen sei. Im Einzelnen
heißt das, dass er nicht von einer Erheblichkeitsschwelle der Rechtsverletzung abhängig gemacht werden kann, aber andererseits
auch aus der bloßen Rechtsverletzung allein kein immaterieller Schaden resultiert. Weiterhin beurteilt sich die Gewährung
von immateriellem Schadensersatz nach nationalstaatlichem Recht, soweit die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität
beachtet werden. Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegend konkret entstandene immaterielle Schaden mit 100,00 EUR angemessen
kompensiert. Es liegt ein über die bloße Rechtsverletzung hinausgehender Schaden vor. Ungebetene Werbeanrufe beanspruchen
Zeit und die Konzentration, die zuvor auf etwas anderes gerichtet war. Die Beeinträchtigung entfällt auch nicht dadurch,
dass der Angerufene auf das Ansinnen eingeht und einen Vertrag abschließt. Hiermit wird nicht ein Einverständnis mit dem
ungebetenen Anruf zum Ausdruck gebracht. Vielmehr wird der Angerufene durch den Anruf in die Situation gebracht, sich der
Werbung auszusetzen, die entsprechend ihrem Zweck auch zu einem Erfolg führen kann. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere
des konkreten Werbezweckes, des zeitlich und inhaltlich geringen Beeinträchtigungsgehaltes waren 100,00 EUR angemessen und
ausreichend. Durch den tenorierten Betrag sind einerseits die erlittenen Beeinträchtigungen ausreichend berücksichtigt und
andererseits wird die Beklagte hinreichend vor künftigen Verstößen gegen die DS-GVO abgeschreckt.