Fluggastrechte: Amtsgericht Frankfurt/Main spricht Mehrkosten für Ersatzflug zu
Die Klägerin fordert von der Beklagten die Zahlung eines Ausgleichs nach der Fluggastrechte-VO in Höhe von 600,- € sowie die Erstattung von Ersatzflugkosten in Höhe von 302,11 €. Sie buchte über das Online-Portal des Reiseunternehmens O für den 26.10.2016 einen Flug mit der Beklagten von Frankfurt über Peking nach Osaka. Diesen Flug annullierte die Beklagte, worüber die O die Klägerin mit Email vom 07.09.2016 informierte. Die Klägerin buchte daraufhin über das Online-Portal der O ebenfalls für den 26.10.2016 einen Ersatzflug mit der Beklagten von Frankfurt über Shanghai nach Osaka. In der Woche vor dem geplanten Abflug erfuhr die Klägerin über die Funktion "checkmytrip", dass der für den 26.10.2016, 20.00 Uhr geplante Abflug des ersten Teilflugs von Frankfurt nach Shanghai in Frankfurt erst 24 Stunden stattfinden sollte. Dadurch hätte die Klägerin den zweiten Teilflug von Shanghai nach Osaka nicht mehr erreichen können. Mit E-Mail vom 20.10.2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr "bis morgen 15.00 Uhr einen akzeptablen Ersatzflug" anzubieten und eine Annullierungsentschädigung zu zahlen. Die E-Mail und auch ein weiteres Schreiben des Prozessbevollmächtigten blieben unbeantwortet. Die Klägerin stornierte beide Teilflüge und die Beklagte erstattete den bereits gezahlten Flugpreis an die Klägerin. Sodann buchte die Klägerin einen Ersatzflug mit einer anderen Fluggesellschaft, der kurz vor dem für den 26.10.2016 geplanten Abflug aber 302,11 € mehr kostete als der stornierte Flug mit der Beklagten.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 600,- € aus Art. 5 Abs. 1 c) i. V. m. 7 Abs. 1 c) der EG-Verordnung
Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO hat.
Die Beklagte hat zwar die Ansicht vertreten, dass ein Vertrag nicht direkt mit ihr zustande gekommen ist, sondern lediglich mit der O.
Als Buchungsbestätigung genügt aber gem. Art. 2 g) Fluggastrechte-VO auch ein Beleg aus dem hervorgeht, dass die Buchung durch das
vermittelnde Reiseunternehmen - hier die O - akzeptiert und registriert wurde.
Die Beklagte hat den Flug Nr. CA936/CA163 von Frankfurt über Shanghai nach Osaka im Sinne des Art. 2 I) Fluggastrechte-VO annulliert,
so dass Art. 5 Fluggastrechte-VO direkt anwendbar ist. Zwar hat die Beklagte einen Flug mit der Nr. CA936/CA 163 durchgeführt,
allerdings nicht entsprechend ihrer ursprünglichen Flugplanung (siehe dazu EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07 u.a., Leitsatz 1).
Über diese Annullierung infolge der erheblichen Änderung der Flugplanung hat die Beklagte die Klägerin nicht rechtzeitig mindestens
sieben Tage vor der geplanten Abflugzeit informiert (Art. 5 Abs. 1 c) iii. Fluggastrechte-VO).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der zusätzlichen Ersatzflugkosten von 302,11 €, denn die Beklagte hat ihre Pflicht aus Art. 5 Abs. 1 a) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 b) Fluggastrechte-VO verletzt, der Klägerin eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten. Der günstigste noch verfügbare Ersatzflug kostete 302,11 € mehr als der bei der Beklagten gebuchte Flug. Dieser materielle Schadensersatzanspruch auf Erstattung der zusätzlichen Ersatzflugkosten ist nicht gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechte-VO entsprechend den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf den Ausgleichsanspruch der Klägerin anzurechnen. Denn Art. 5 Abs. 1 Fluggastrechte-VO ist die Wertung zu entnehmen, dass das Luftfahrtunternehmen neben der Ausgleichszahlung gern. Art. 7 Fluggastrechte-VO, die dem Ausgleich der Unannehmlichkeiten und des Zeitverlustes dient, auch zur vollständigen Erstattung der Art. 8 Fluggastrechte-VO unterfallenden Kostenpositionen wie insbesondere der Ersatzflugkosten verpflichtet sein soll.
Zusammenfassend:
Der Schadensersatzanspruch auf Erstattung zusätzlicher Ersatzflugkosten beruht auf nationalem deutschem Recht, nämlich der Nichterfüllung des
Luftbeförderungsvertrags durch die Annullierung des gebuchten Flugs. Ob nach Art. 12 der Verordnung in einem solchen Fall eine wechselseitige
Anrechnung von Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen in Betracht kommt, sieht der Bundesgerichtshof als ungeklärt an.
Ein Schadensersatzanspruch ist nicht gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechte-VO auf den Ausgleichsanspruch der Klägerin anzurechnen. Denn Art. 5 Abs. 1
Fluggastrechte-VO ist die Wertung zu entnehmen, dass das Luftfahrtunternehmen neben der Ausgleichszahlung gern. Art. 7 Fluggastrechte-VO, die dem
Ausgleich der Unannehmlichkeiten und des Zeitverlustes dient, auch zur vollständigen Erstattung der Art. 8 Fluggastrechte-VO unterfallenden
Kostenpositionen wie insbesondere der Ersatzflugkosten verpflichtet sein soll.