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Werberecht: Auftraggeber haftet für Werbe-E-Mail und Fehler des Versendeunternehmens
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom 26.09.2017, 6 O 25/17, über eine weitere Lieblingsausrede von werbenden Unternehmen zu befinden.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig. Die Beklagte (Veritas Vermögensberatungs- und Vermittlungs GmbH) ist ein in der Versicherungs- und Vermögensberatung tätiges Unternehmen. Die Parteien sind an lässlich einer Werbemail der Beklagten im Streit. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte eine Mailing-Aktion durchführte, wobei die Fa. Travix zur Durchführung beauftragt wurde. In Folge der Durchführung dieser Mailing-Aktion durch die Fa. Travix erhielt der Kläger die streitgegenständliche Mail.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, § 831 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit Werbeinhalt zu. Eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Es ist dem Kläger daher nicht möglich eine Löschung einzelner Mails durchzuführen, ohne diese vorher auf Relevanz zu überprüfen. Die Vorgehensweise des Werbenden beeinträchtigt daher die negative Informationsfreiheit des Empfängers. Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Werbender mit sehr geringen eigenen Kosten Werbe-E-Mails an eine Vielzahl von Personen gleichzeitig versenden kann.
Der Versand der E-Mail war auch nicht gerechtfertigt, da der Empfänger der Werbung nicht vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger vielmehr unstreitig eine unerwünschte Mail erhalten.
Die Beklagte haftet für die Zusendung der Werbe-E-Mails als (Mit-)Störerin. Nach der Rechtsprechung haftet derjenige in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der E-Mail letztlich auf die (möglicherweise fehlerhafte) Eingabe der E-Mail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht. Als Mitwirkung genügt auch die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Es genügt demnach, wenn die Beklagte an der Schaffung eines rechtswidrigen Zustands objektiv mitgewirkt hat. Ausreichend ist deshalb bereits, dass der Versand von Werbe-E-Mails über die unternehmerische Tätigkeit der Beklagten auf Veranlassung der Beklagten durch die Firma Travix gestartet wurde und die Beklagte beim Empfänger der E-Mail nach deren Inhalt als werbendes Unternehmen erscheint. Sinn und Zweck der E-Mail war ja gerade auch (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf das Angebot der Beklagten. Insbesondere lässt der Ausdruck der E-Mail erkennen, dass eine Möglichkeit zur direkten "Online-Beantragung" der Produkte der Beklagten durch die E-Mail geschaffen worden ist. Das der Firma Travix nach dem Vortrag der Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Mailingaktion eine Panne dahingehend unterlaufen sein soll, dass eine Blacklist eines gänzlich anderen Auftraggebers irrtümlich beworben wurde steht der Störerhaftung der Beklagten nicht entgegen. Die Kammer war nicht dazu gehalten hierüber eine Beweisaufnahme durchzuführen. Denn selbst, wenn sich der Vortrag der Beklagtenseite bestätigen würde, müsste die Beklagte als Störer haften. Für die Störerhaftung genügt es, dass die Beklagte durch die Beauftragung der Fa. Travix zur Durchführung von Werbeaktionen überhaupt einen kausalen Beitrag geleistet hat. Eine völlige Unterbrechung der Handlungskette ist gerade nicht gegeben. Für eine Störerhaftung ist es gerade nicht notwendig, dass die Beklagte von der streitgegenständlichen Mailingaktion positive Kenntnis gehabt hat. Von daher ist es auch unschädlich, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag letztlich die streitgegenständliche Mailadresse nicht an die Fa. Travix weitergeleitet haben will und dass vergleichbare Fehler in der Zusammenarbeit bislang nicht aufgetreten sind. Dieser strenge Maßstab bei der Zurechnung der Mitstörerhaftung im Bereich der Onlinewerbung fußt nicht zuletzt auch in dem Ziel der Begrenzung in einer sonst drohenden Ausuferungsgefahr rechtswidriger Werbung durch Mailingaktionen. Würde die Rechtsansicht der Beklagten zutreffen und eine Haftung der beworbenen Unternehmen als Mitstörer ausscheiden, dann wäre damit zu rechnen, dass vermehrt Werbeaufträge an unsorgfältig arbeitende Werbedienstleister vergeben werden, da potentielle Rechtsverstöße der beauftragten Firmen für die beworbene Firma ohne greifbares Haftungsrisiko wären. Gerade dies würde einen verstärkten Anreiz setzen rechtswidrige Werbemaßnahmen durchzuführen. Auf Grund der Ausuferungsgefahr muss daher nach Ansicht der Kammer jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung einstehen, die durch das Zusenden unerlaubter erbender E-Mails entsteht.
Die Wiederholungsgefahr hätte auch im Streitfall nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, weil die begangene rechtswidrige Handlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass die Beklagte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung überzeugend hätte dartun können, dass sie die entsprechende Handlung nicht wiederholen wird. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, generell keine Werbung mehr von der Beklagtenseite zu empfangen. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Fa. Travix beseitigt die Wiederholungsgefahr über eine anderweitige Beauftragung nicht.
Dem hat sich das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken im Rahmen der Berufung mit Beschluss vom 04.07.2018 angeschlossen und festgestellt, dass die unabgesicherte Delegierung von Werbemaßnahmen nicht den zu stellenden Sorgfaltsanforderungen genügt. Mit Urteil vom 10.07.2018 hat das LG Frankenthal (Pfalz) auch die ebenfalls beteiligte MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH zur Unterlassung verurteilt.
Die gleichen Unternehmen waren auch in mindestens eine weitere Werbeaktion mit gleichem "Fehler" verwickelt.
Hier die Urteile im Volltext:
LG Frankenthal, 6 O 25/17 und OLG Zweibrücken, 4 U 135/17
LG Frankenthal, 6 O 322/17