Amtsgericht Heidelberg zur Kündigung einer Kleintierzuchtparzelle
Dreimonatsfrist ist ausreichend
Der Kläger ist ein Kleintierzuchtverein. Auf Grundlage der Zuchtplatzordnung des Klägers schlossen die Parteien am 01.10.2019 einen Pachtvertrag für eine Parzelle. Die Aufnahme in den klägerischen Verein erfolgte am 05.11.2019. Nach § 14 der Zuchtplatzordnung hat die Kündigung eines Zuchtplatzes drei Monate vorher schriftlich zu erfolgen. Der Kläger kündigte das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 14.10.2021 zum 15.01.2022.Zwischen den Parteien ist ein Pachtvertrag zustande gekommen. Diesen Pachtvertrag konnte der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2021 wirksam zum 15.01.2022 kündigen. Ist ein Pachtvertrag wie vorliegend auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist die Kündigung gemäß § 584 BGB nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig. Dabei hat die Kündigung spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
§ 584 BGB ist durch § 14 der Zuchtplatzordnung zwischen den Parteien jedoch wirksam abbedungen worden. Die Regelung des § 14 Zuchtplatzordnung verstößt auch nicht gegen §§ 305, 307 BGB. Nach Wortlaut, Stellung und Sinn und Zweck regelt § 14 Zuchtplatzordnung ein beiderseitiges Kündigungsrecht drei Monate nach schriftlicher Kündigungserklärung. § 14 Zuchtplatzordnung und die Berufung hierauf verstoßen auch nicht aus Tierschutzgründen gegen § 242 BGB. Die Abbedingung der Kündigungsfrist auf drei Monate statt der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist von sechs Monaten ermöglicht es ausreichend, sich um eine anderweitige - wenn auch vorübergehende - Unterbringung der Hühner zu kümmern. Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.