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Landgericht Heidelberg gegen unerwünschte Werbeanrufe (Kaltakquise) bei Rechtsanwalt
Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 10.07.2008 über einen ebensolchen Fall entschieden, dass auch ein rechtsanwalt sich gegen Werbung zur Wehr setzen kann: Der Kläger wurde am 30.04.2008 um 16:22 Uhr in seiner Kanzlei vom Beklagten angerufen. Ihm wurde angeboten, in der Zeitschrift ADAC Motorwelt Werbeanzeigen aufzugeben. Der Kläger hatte zuvor keine ausdrückliche Einwilligung in einen derartigen Anruf erteilt. Mit Anwaltsschreiben wurde der Beklagte abgemahnt. Er verweigerte jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Der Kläger kann vom Beklagten Unterlassung derartiger Anrufe aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog verlangen. Denn es handelt sich bei derartigen Anrufen um einen Eingriff in das Recht am Unternehmen. Zulässig sind derartige Anrufe bei Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen. Diese liegt dann vor, wenn auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Wertung des Anrufers an, sondern darauf, ob er davon ausgehen darf, dass der Anzurufende einen solchen Anruf erwartet oder ihm jedenfalls aufgeschlossen gegenübersteht. Es genügt hierbei nicht, dass der Anrufer von einem aktuellen oder konkreten Bedarf für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen ausgehen darf; vielmehr muss hinzukommen, dass der Angerufene mutmaßlich gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein wird. Selbst bei derartigen Waren oder Dienstleistungen, mit denen der Unternehmer handelt oder die er für seine Produktion laufend benötigt, ist zwar meist von einem Interesse des Unternehmers auch am Angebot von neu auf dem Markt auftretenden Anbietern auszugehen; jedoch spielt es auch hierbei eine Rolle, ob die Angelegenheit so eilig ist, dass sie eines Telefonanrufs bedarf.
Daher kam das Landgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht von einer zu vermutenden Einwilligung des Klägers in den Werbeanruf des Beklagten ausgehen durfte. Denn bei den von ihm angebotenen Werbeanzeigen in einer Zeitschrift handelt es sich nicht um Dienstleistungen, die ein Rechtsanwalt für seinen Geschäftsbetrieb laufend benötigt. Wenn aber selbst bei derartigen Dienstleistungen, die ein Unternehmer für seine Produktion laufend benötigt, eine mutmaßliche Einwilligung in Werbeanrufe nur dann anzunehmen ist, wenn die Angelegenheit so eilig ist, dass sie eines Telefonanrufs bedarf, sind beim telefonischen Angebot von Dienstleistungen, die nicht laufend benötigt werden, noch höhere Anforderungen an die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung in Werbeanrufe zu stellen. Aufgrund dessen bestanden für den Beklagten im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit einem Werbeanruf einverstanden sein könnte. Damit sind die Voraussetzungen eines unzulässigen Eingriffs in das Recht am Unternehmen des Klägers gegeben.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB hinsichtlich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Wie oben bereits ausgeführt handelt es sich bei unaufgeforderten Werbeanrufen, bei denen nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen auszugehen ist, um einen Eingriff in das Recht am Unternehmen. Dieser Eingriff führt daher zu einem deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch. Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung stellt auch eine adäquate Folge des Eingriffs in das Unternehmen des Klägers dar, so dass die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten vom Beklagten dem Kläger zu ersetzen sind.
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