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Beweislast für die Werbeeinwilligung

Landgericht Coburg, 14 O 502/10, Urteil vom 11.07.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt und soweit nicht die E-Mail-Adressen xxxxxxxxxx betroffen sind.
Ausgenommen hiervon ist die Übersendung von Bestätigungs-E-Mails (sog. "Check-Mails"), mit denen der Kläger aufgefordert wird, eine vorherige Anmeldung für eine E-Mail-Zusendung (z.B. eines Newsletters) zu bestätigen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Zusendung von Werbe E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Am 22.8.2010 erhielt er unter seiner privaten E-Mail Adresse xxxxxxxxxxx ein Werbeschreiben übersandt, in welchem für die auf der Internetseite der Beklagten angebotenen Produkte geworben wird. Diese E-Mail wurde versandt durch die Firma M. Am 21.12.2009 um 9.48 Uhr erfolgte unter Verwendung der E-Mailadresse des Klägers xxxxxxxxxxxxx für den Info-Service der XXX eine Anmeldung zu diesem Service. Wer diese Eintragung vorgenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Am 14.1.2011 und 16.1.2011 erhielt der Kläger von der Beklagten selbst weitere Newsletter der Beklagten über seine E-Mail-Adresse xxxxxxxxxxxx. Diese E-Mail-Adresse wurde am 11.1.2011 auf der Webseite als Anmeldung für den Newsletter eingegeben. Zwischen den Parteien ist wiederum streitig, wer diese Eingabe vorgenommen hat. Die M hat auf Veranlassung des Klägers eine Unterlassungserklärung abgegeben. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.8.2010 ab und forderte sie auf, bis 8.9.2010 eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. In der vom Kläger übersandten vorgefertigten Unterlassungserklärung ist zugleich die Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren des Klägers in Höhe von 338,50 € aus einem Gesamtstreitwert von 4.500,00 € durch die Beklagte vorgesehen. Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung ab, da sie nicht Absender der E-Mail gewesen sei. Hinsichtlich der Übersendung der Newsletter vom 14.1.2011 und 16.1.2011 wurde die Beklagte vom Kläger erneut mit Telefax vom 14.1.2011 abgemahnt. Daraufhin gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung, zunächst bezogen auf zwei E-Mail-Adressen des Klägers (xxxx und xxxx) ab, die später auf eine dritte E-Mail-Adresse des Klägers (xxxx) erweitert wurde. Anwaltskosten wurden von der Beklagten nicht übernommen.

Der Kläger bestreitet, sich für die streitgegenständlichen Werbe-E-Mails angemeldet zu haben. Er ist der Auffassung, dass das vorliegend zur Anwendung gekommene sogenannte Single-Opt-In-Verfahren nicht ausreiche, um seine Einwilligung in die Zusendung zu beweisen. Zum Nachweis geeignet sei nur das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren, bei dem der Eintrag in die Abonnentenliste durch eine aktive Bestätigung des in die Liste eingetragenen Empfängers nochmals zurückbestätigt wird. Die Übersendung der E-Mails sei als Verstoß gegen §§ 823, 1004 BGB und § 1 UWG zu werten. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus dem rechtswidrigen Eingriff und der nicht vollumfänglich erfolgten Abgabe der Unterlassungserklärung. Denn die auf einzelne E-Mail-Adressen beschränkte Unterlassungserklärung beseitige die Wiederholungsgefahr nicht. Die Beklagte hafte hinsichtlich der von der Firma versandten E-Mail als Mitstörer, da sie die für sie handelnde nicht ausreichend überwacht habe. Die Beklagte schulde zudem die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen hinsichtlich des vom Kläger verauslagten Gerichtskostenvorschusses.
Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,0 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an den Geschäftsführern der Komplementärin zu vollziehen ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt und soweit nicht die E-Mail-Adressen xxxxxxxx betroffen sind.
2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Die Beklagtenseite wird verurteilt, den von der Klägerseite verauslagten Gerichtskostenvorschuss ab Eingang bei Gericht mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. zu verzinsen.
hilfsweise zu dem Antrag Ziffer 2. beantragt der Kläger im Hinblick auf die vorläufige Streitwertfestsetzung des Gerichts
die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Coburg. Ferner sei sie schon nicht passivlegitimiert, da sie die streitgegenständliche E-Mail (vom 22.8.2010) nicht verschickt habe, diese sei von der Firma M übersandt worden. Im Übrigen habe sich der Kläger selbst für den E-Mailservice angemeldet, was auch für die E-Mails vom 14.1.2011 und 16.1.2011 gelte. Aufgrund der Gesamtumstände sei es fernliegend, dass eine dritte Person die Anmeldungen jeweils vorgenommen habe, vielmehr liege der Verdacht nahe, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handele. Eine Wiederholungsgefahr bestehe zudem nicht, da die M und letztlich auch die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hätten. Eine unbeschränkte Unterlassungserklärung der Beklagten könne wegen der Gefahr, dass der Kläger dies durch Anmeldung neuer E-Mail-Adressen missbrauche, um Vertragsstrafenzahlungen zu generieren, nicht verlangt werden. In Bezug auf die Firma habe die Beklagte zudem im Rahmen einer Vereinbarung zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Beauftragung von E-Mail-Marketing ihre Vertragspartner.in dahingehend verpflichtet, dass diese lediglich das Double-Opt-In-Verfahren verwende. Insofern könne der Beklagten ein etwaiger Verstoß hiergegen nicht zugerechnet werden. Schließlich fehle für die Erstattung vorgerichtlicher Kosten jede Anspruchsgrundlage. Das gelte auch für die Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses.

Zum weiteren Vortrag der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 11.7.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1. im Wesentlichen begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
Das Landgericht Coburg ist örtlich und sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich - nach Zusendung der weiteren E-Mails vom 14.1.2011 und 16.1.2011 - aus dem Streitwert sowie streitwertunabhängig aus § 13 Abs. 1 UWG; der Kläger stützt sich zur Begründung seines Anspruchs auf einen Verstoß gegen § 1 UWG.
II.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu.
1. Das unaufgeforderte Zusenden von Werbe-E-Mails stellt aufgrund der damit verbundenen Intensität der Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers bzw., soweit die Übersendung an die berufliche E-Mail-Adresse erfolgte, in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dies gilt bereits für eine einmalige Zusendung (BGH, Beschluss vom 20.5.2009, I ZR 218/07). Denn der Eingriff ist auch bei nur einmaliger Übersendung einer E-Mail nicht als unerheblich zu qualifizieren. Zum einen besteht die Gefahr, dass durch ein Überhandnehmen zugesandter E-Mails mit werblichem Inhalt der elektronische Briefkasten blockiert wird, so dass weitere, erwünschte Sendungen, automatisch zurückgesandt werden. Zum anderen muss der Adressat zum Durchlesen, Sortieren und gegebenenfalls Löschen der eingehenden, ungebetenen E-Mails nicht unerheblich Zeit aufwenden. Dass es sich auch bei der Zusendung einer einzigen unverlangten E-Mail um eine unzumutbare Belästigung handelt, kann auch der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entnommen werden. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass die Entfernung nur einer E-Mail für sich betrachtet keinen großen Aufwand erfordert. Entscheidend ist hierbei vielmehr, dass sich jede einzelne E-Mail als Teil einer Gesamtbelästigung des sogenannten Spammings darstellt, so dass sich der Empfänger gegen jede einzelne E-Mail zur Wehr setzen können muss.
2. Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers bzw. in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ist auch rechtswidrig. Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG abgesehen jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuches ebenfalls heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 20.5.2009, I ZR 218/07). Den Nachweis einer Einwilligung des Klägers hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht erbracht. Der zwischen den Parteien unstreitige Umstand, dass die E-Mail-Adresse des Klägers auf der Homepage der Firma M bzw. der Beklagten eingetragen worden ist, lässt die Beweislastverteilung unberührt. Es kann nämlich nicht im Wege des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, dass eine Eintragung tatsächlich vom Inhaber der eingetragenen E-Mail-Adresse stammt. Es kommt auch ein Missbrauch der Internetdaten des Klägers durch eine dritte Person in Betracht. Dementsprechend könnte der Nachweis einer Einwilligung. des Klägers nur durch das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren, bei dem eine Zusendung von Werbung erst erfolgt, nachdem der in Aussicht genommene Empfänger die Anmeldung nochmals ausdrücklich auf Anfrage des Versenders per E-Mail bestätigt, oder ein entsprechendes Verfahren geführt werden. Ein solches Verfahren, mit welchem eine abgegebene Einwilligung sicher nachgewiesen werden könnte, wurde vorliegend jedoch nicht zur Anwendung gebracht. Auch der Vortrag der Beklagten, dass die Häufung der Fälle, in denen die E-Mail-Adresse des Klägers nach dessen Vortrag ohne sein Wissen und Zutun für den Bezug von Newslettern und dergleichen eingetragen werde, merkwürdig sei und daher den Verdacht eines Missbrauchs durch den Kläger begründe, ändert hieran nichts. Das Gericht gesteht der Beklagten zu, dass es in der Tat auffällig ist, in welcher Häufung Daten des Kläger, dessen Vortrag folgend, von Dritten Personen zum Bezug von-Werbung angegeben werden. Aus Sicht der Beklagten ist 'es nachvollziehbar, wenn sie insofern ein missbräuchlichen Verhalten vermutet. Gleichwohl ersetzt der - auch durch Tatsachen begründete - Verdacht nicht den von der Beklagten zu erbringenden Nachweis, dass die Anmeldungen jedenfalls mit Einverständnis oder Wissen des Klägers erfolgten. Auch besteht insofern keine sekundäre Darlegungslast des Klägers. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie der Kläger die von ihm aufgestellte Behauptung, er habe die Anmeldung nicht vorgenommen, näher konkretisieren soll, wenn die Behauptung tatsächlich zutrifft. In diesem Fall verfügt der Kläger nämlich über keine weiteren Kenntnisse hinsichtlich der Anmeldung.
Die Beklagte steht im Übrigen dem von ihr behaupteten Missbrauch durch den Kläger auch nicht schutzlos gegenüber. Wie oben dargelegt bietet beispielsweise das Double-Opt-In-Verfahren die Möglichkeit, eine erfolgte Anmeldung auch sicher nachweisen zu können. Dass die Beklagte dieses Verfahren nicht nutzt - auch bei den von der Beklagten selbst versandten E-Mails vom 14.1.2011 und 16.1.2011 hat die Beklagte sich die Anmeldung nicht bestätigen lassen - geht zu ihren Lasten.
Die Beklagte bleibt nach alle dem für ihre Behauptung, der Kläger habe eine Einwilligung erteilt, beweisfällig.
3. Der Beklagten fällt hinsichtlich der Rechtsgutsverletzung auch Fahrlässigkeit zur Last. Zwar hat sie sich nach ihrem eigenen Vortrag auf die unstreitig vorliegende Anmeldung der klägerischen Daten verlassen und ging damit von einem Einverständnis aus. Der Beklagten musste hierbei allerdings - schon aus den selbst vorgetragenen vorangegangenen Verfahren, an denen der Kläger beteiligt war - bewusst sein, dass auch ein Missbrauch der klägerischen E-Mail-Adresse durch Dritte möglich ist. Um sicher zu gehen, hätte die Beklagte (oder die von ihr beauftragte M) beim Kläger rückfragen müssen, ob er tatsächlich mit der Übersendung von Werbung einverstanden ist, so wie dies im sog. Double-Opt-In Verfahren vorgesehen ist.
4. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits einmal eingetretenen Rechtsverstoßes vermutet und kann nur durch die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung entkräftet werden, die hier nicht (vollumfänglich) erfolgt ist. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Versenderin der Werbe-E-Mail vom 22.8.2010, die Firma M, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, da jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte künftig andere Unternehmen mit der Versendung von Werbe-E-Mails beauftragt, die ihrerseits nicht an die durch die abgegebenen Unterlassungserklärung gebunden sind, oder Werbe-E-Mails selbst versendet, wie diejenigen vom 14.1.2011 und 16.1 .2011. Die von der Beklagten selbst abgegebene Unterlassungserklärung ist gegenständlich beschränkt auf die drei derzeitige E-Mail-Adressen des Klägers. Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr nur hinsichtlich dieser Adressen und nicht bezüglich weiterer - gegebenenfalls auch zukünftiger - Adressen des Klägers. Soweit die Beklagte ausführt, eine unbeschränkte Unterlassungserklärung sei ihr aufgrund des zu befürchtenden Missbrauchs durch den Kläger nicht zumutbar, verfängt dies nicht. Der Beklagte steht es, wie oben ausgeführt, frei, mit dem Double-Opt-In-Verfahren ein Versendeverfahren einzusetzen, welches einen Missbrauch ausschließt.
5. Entgegen den Einwendungen der Beklagten ist diese hinsichtlich der E-Mail vom 22.8.1010 auch selbst als - wenn auch nur mittelbare - Störerin anzusehen. Störer ist nämlich auch derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, willentlich und adäquat kausal an der Verletzung des Rechtsguts mitwirkt oder hierzu beiträgt. Allerdings muss dem mittelbaren Störer die Verletzung eigener Handlungspflichten vorzuwerfen sein. Eine solche Verletzung von Handlungspflichten, nämlich von entsprechenden Kontrollpflichten, ist vorliegend anzunehmen. Die Beklagte trägt zwar vor, dass sie im Zusammenhang mit der Beauftragung von E-Mail-Marketing ihre Vertragspartnerin dazu verpflichtet habe, lediglich das Double-Opt-In-Modell zu verwenden. Die Beklagte trägt jedoch nichts dazu vor, ob und auf welche Weise sie die Einhaltung dieser Verpflichtung kontrolliert hat. Dies wäre der Beklagten jedoch, jedenfalls bei entsprechender Gestaltung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses, als Auftraggeberin ohne Weiteres möglich gewesen. Die Beklagte hat sich offenbar allein auf die vertragliche Verpflichtung ihrer Vertragspartnerin verlassen. Irgendwelche Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der vertraglichen Regelung, sei es auch nur durch Veranlassung von Stichproben, sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Der Beklagten ist es als Veranlasserin der E-Mail-Werbung jedoch zuzumuten, den für sie unmittelbar handelnden Dritten hinsichtlich der Einhaltung der vertraglichen ' Bestimmungen zu überprüfen. Nachdem dies nicht geschehen ist, richtet sich der Unterlassungsanspruch des Klägers bezogen auf die E-Mail vom 22.8.2010 auch gegen die Beklagte als mittelbare Störerin. Die weiteren E-Mails wurden ohnehin von der Beklagten selbst versandt.
6. Nachdem der vom Kläger beantragte Unterlassungsausspruch seinem Wortlaut nach auch die künftige Übersendung von Bestätigungs-E-Mails im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens erfasst, derartige Bestätigungs-E-Mails ("Check-Mails") aber gerade keine unerlaubte E-Mail-Werbung darstellen, sondern gerade geeignet sind, einen Missbrauch durch sog. Spamming zu verhindern, war der Unterlassungsausspruch diesbezüglich wie aus dem Tenor ersichtlich einzuschränken.
III.
Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht.
1. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG abgeleitet werden, da der Kläger nicht zu den in § 8 Abs. 3 UWG genannten Anspruchsberechtigten gehört.
2. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des Wettbewerbsrecht . steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Zwar gehören zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein können. Der Schädiger hat aber nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2006, VI ZR 175/05). Die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts erweist sich aus der Sicht des Geschädigten dann als nicht erforderlich, wenn er selbst über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalls verfügt. Dieses Wissen hat er bei einfach gelagerten, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fällen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen (BGH, a.a.O.). Um einen solchen einfach gelagerten Fall handelt es sich vorliegend. Der Absender der streitgegenständlichen Werbe-E-Mails war vorgerichtlich jeweils nicht streitig. Die Tatsache, dass in der Werbe-E-Mail vom 22.8.2010 darauf hingewiesen wurde, dass zuvor eine Anmeldung für den Info-Service stattgefunden hat, ändert hieran nichts. Die Unterlassungsschreiben, die der Kläger fertigte, stellten für diesen, der nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten schon mehrfach als Partei in ähnlich gelagerten Fällen einer unerwünschten Werbung aufgetreten war, ein Routinegeschäft dar. Dies wird nach Auffassung des Gerichts auch durch die im hiesigen Verfahren vom Kläger eingereichten Schriftsätze dokumentiert. Der Kläger kann daher die Gebühren aus dem ihm selbst erteilten Mandat für die Abmahnschreiben nicht geltend machen. Dies gilt auch, sofern man als Anspruchsgrundlagen die §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB in Betracht zieht. Denn gemäß § 670 BGB sind nur die "erforderlichen" Aufwendungen zu ersetzen.
IV.
Einen Anspruch auf Verzinsung des vom Kläger verauslagten Gerichtskostenvorschusses unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, § 286 Abs. 1 BGB, besteht nicht. Auf die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung besteht nämlich kein Leistungsanspruch, dessen Nichterfüllung zum Schuldnerverzug führen würde.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch auf Verzinsung des verauslagten Gerichtskostenvorschusses wirkt zwar streitwerterhöhend. Der Anspruch ist jedoch bei der Höhe der eingezahlten Gerichtskosten in Höhe von 453,00 € geringfügig i.S.d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hat keine höheren Kosten veranlasst. Dass der klägerische Antrag die Einschränkung des Unterlassungsausspruchs hinsichtlich Bestätigungs-E-Mails nicht vorsah, ist ebenfalls als geringfügige Zuvielforderung anzusehen, die keine höheren Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

gez.
Dr. Karr
Richter am Landgericht

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