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Kein Schmerzensgeld für Streichler

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 15.02.1996, 4 S 117/95 entschieden, dass, wenn jemand auf einer Weide von einem dort grasenden Pferd verletzt wird, trotzdem kein Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu zahlen ist. Denn der Sachverhalt war so gelagert, dass die Belastung des Beklagten als Tierhalter mit der Gefahrtragung nicht mehr dem gesetzgeberischen Gedanken entspricht, der der Tierhalterhaftung zugrunde liegt. Die Gefährdungshaftung soll dafür sorgen, dass derjenige, der im eigenen Interesse durch das Halten eines Tieres eine Gefahrenquelle schafft, für die dadurch verursachten und trotz aller Sorgfalt nicht zu vermeidenden Schädigungen Dritter einzustehen hat. Im Einzelfall kann die Tierhalterhaftung daher entfallen, wenn die im konkreten Fall verwirklichte Tiergefahr nicht mehr unter den Schutzzweck der Haftungsnorm fällt.

Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin sich durch das Betreten der eingezäunten und an den Beklagten verpachteten Pferdekoppel nicht nur bewusst und freiwillig den typischen Gefahren ausgesetzt, die von Pferden ausgehen, sondern sich darüber hinaus im eigenen Interesse einer gesteigerten Tiergefahr ausgesetzt. Diese Gefährdung der Klägerin ging deutlich über den sozialüblichen Rahmen bei der Fütterung von Pferden am Zaun einer ordnungsgemäß eingefriedigten Pferdekoppel hinaus. Denn bei der Pferdefütterung direkt auf einer Weide ist die Gefahr für den Menschen gesteigert, weil der Schutz des Zaunes nicht besteht und die Pferde beim Füttern direkt an den Menschen herantreten können. Wer - wie die Klägerin - die Tiere auf der Weide füttert, provoziert geradezu, dass die Pferde gierig nach dem Futter greifen und heftig auf die Anfütterung reagierten. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit dem Betreten der von dem Beklagten angepachteten Pferdekoppel ein eigenes Interesse verfolgt hat. Sie wollte die Weide zum Spazierengehen und zum Ausführen ihres Hundes nutzen. Sie hat damit in eigener Verantwortung nach der Lebenserfahrung die typische Tiergefahr gesteigert, denn die Unberechenbarkeit des Verhaltens der Tiere wird durch die Anwesenheit eines Hundes gesteigert. Nur die Klägerin konnte durch die Art der Beaufsichtigung des Hundes Maßnahmen zu ihrem bestmöglichen Schutz vor der Tiergefahr ergreifen, während der beklagte Tierhalter keinerlei Einfluss auf die Ausprägung der Tiergefahr hatte, wenn die Klägerin sich auf die Weide begab.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 17.01.2008 - 12 U 73/07 - einen Passanten verurteilte, da ein Pferd infolge seiner Fütterung einging – noch ein Grund, fremde Tiere nicht einfach so zu füttern.

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© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2017