Hunderecht: Züchter haften in der Regel nicht für genetische Defekte
Die Antragsstellerin erwarb bei der Antragsgegnerin aufgrund Kaufvertrages vom 28.4.2006 einen Welpen. Eine am 22.4.2006 durchgeführte tierärztliche Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Erkrankung des Tieres. Am 28.7.2006 wurde bei dem Rüden eine Ellenbogengelenksdysplasie (ED) eine Hüftgelenksdysplasie (HD) sowie ein Kryptorchismus (Einhodigkeit) diagnostiziert. Die Antragsstellerin forderte die Antragsgegnerin daraufhin erfolglos unter Fristsetzung zur Übernahme der Behandlungskosten auf. Das Anerbieten der Antragsgegnerin, den Hund zurückzunehmen, lehnte die Antragstellerin ab. Die ED wurde in der Folge operativ behandelt.
Das Landgericht stellte fest, dass die beabsichtigte Klage auf Zahlung bislang entstandener, von der Antragsgegnerin ersparter Mangelbeseitigungskosten sowie Feststellung der Verpflichtung zur Tragung zukünftiger Behandlungskosten sowie Rechtsanwaltsgebühren hat keine Aussicht auf Erfolg hat. &Uml;ber die Frage, ob eine Kaufpreisminderung berechtigt ist, war hier allerdings nicht zu entscheiden.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Nacherfüllungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin ist wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung weder zur Mangelbeseitigung noch zur Nachlieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Auch ein Schadensersatzanspruch steht der Antragstellerin nicht zu.
Die Beseitigung der genetisch bedingten Defekte, die als Ursachen der Erkrankungen zu betrachten sind, ist der Antragsgegnerin unmöglich. Dies räumt auch die Antragstellerin im Hinblick auf die HD und den Kryptorchismus ein. Das gilt aber auch für die ED, die mittlerweile behandelt worden ist. Denn auch wenn der Rüde derzeit im Hinblick auf die ED beschwerdefrei sein sollte, konnte durch die operative Behandlung der Hund nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden. Vielmehr ist die HD und der Kryptorchismus trotz des Eingriffs nach wie vor vorhanden und operativ nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu beseitigen. Darüber hinaus stellt die Operation der ED einen gravierenden Eingriff dar, wodurch der Sachmangel nicht ersetzt, sondern durch andere Risiken erkauft worden ist. Maßnahmen aber, die den körperlichen Defekt eines Tieres nicht folgenlos beseitigen können, sondern andere, regelmäßig zu korrigierende Risiken erst selbst hervorrufen, sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu einer nachhaltigen Mangelbeseitigung geeignet.
Auch die Lieferung einer mangelfreien Sache nach ist der Antragsgegnerin nicht möglich, da die Lieferung eines anderen Welpen aufgrund der mittlerweile zu dem Tier hergestellten Bindung für die Antragstellerin nicht in Betracht kommt.
Die Antragsgegnerin kann damit ihre Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Tieres nicht erfüllen, so dass sie von der
Nacherfüllung frei geworden ist.
Die Antragsstellerin kann die geltend gemachten Tierarztkosten auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen.
Dieser setzt voraus, dass die Antragsgegnerin schuldhaft im Hinblick auf das Vorhandensein einer genetischen Störung bei
Übergabe des Hundes gehandelt hätte. Dafür ist jedoch nach dem bisherigen Vortrag nichts ersichtlich. Zwar wird
ein Verschulden grundsätzlich vermutet, anders liegt dies jedoch bei genetischen Störungen. Allein der Umstand, dass
die Antragsgegnerin nicht dem VDH bzw. einem diesem zugehörigen Zuchtverband angehört, kann einen Schuldvorwurf nicht
begründen, insbesondere nicht, dass die Antragsgegnerin unter Verletzung geltender Standards züchtet. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob auch die Wurfschwester des streitgegenständlichen Rüden ebenfalls an einer HD erkrankt ist.
Selbst wenn dies der Fall wäre, besagt das noch nichts dafür, dass die Antragsgegnerin bereits zuvor Kenntnis von
einer erblichen Störung der Welpen gehabt hätte bzw. dies hätte erkennen können und müssen.