Umfang des Unterlassungsanspruches gegen E-Mail-Spam
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 01.04.2011, 12 O 2861/10
Die Beklagte wird verurteilt, den vom Kläger verauslagten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 408,00 EUR ab dem 16.12.2010 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt nach Erledigung des ursprünglich geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten und
Verzugszinsen.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er ist Inhaber der E-Mailadresse a. Die Beklagte sandte am 11.11.2011 eine Werbeemail an die oben genannte Adresse des Klägers, in der für die von der Beklagten auf der Internetseite …de angebotenen Dienstleistungen geworben wurde. Der Kläger
mahnte die Beklagte am gleichen Tage ab. Die Beklagte gab daraufhin die
Unterlassungserklärung vom 23.11.2010 ab (B1.15 d.A.).
Der Kläger hat ursprünglich u.a. beantragt, es der Beklagten unter Androhung von
Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem
Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt
aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Unter dem 4.2.2011
gab die Beklagte eine weitere Unterlassungserklärung ab (BI.29/30 d.A.). Die Parteien
erklärten daraufhin den Unterlassungsantrag übereinstimmen für erledigt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 459,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.12.2010 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, den von ihm verauslagten Gerichtskostenvorschuss
in Höhe von 408,00 EUR ab dem 16.12.2010 mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die weitergehende Klage ist nur teilweise begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten
nicht zu. Die Beauftragung eines Anwalts für die Abmahnung war nicht erforderlich, weil
der Kläger als Abmahnender bei dem hier vorliegenden typischen, unschwer zu
verfolgenden Wettbewerbsverstoß über eine hinreichende eigene Sachkunde zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügte. Ersatzansprüche scheiden dann
sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag als auch unter
schadensersatzrechtlichem Blickwinkel aus (BGH NJW-RR 2007, 856). Es besteht kein
Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Zinsanspruch aus Verzug zu. Die
Beklagte befand sich bei Klageerhebung in Verzug, da sie eine ausreichende,
insbesondere nicht auf eine Emailadresse beschränkte, Unterlassungserklärung, die die
Wiederholungsgefahr beseitigte, nicht abgegeben hat. Das Rechtsschutzbedürfnis ist
zu bejahen, da Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten gem. §§ 91 ff. ZPO erst ab
Eingang des Festsetzungsantrages zugebilligt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs.2 ZPO. Soweit der Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat die Beklagte gem. § 91 a ZPO nach
billigem Ermessen ebenfalls die Kosten zu tragen, da sie, wie bereits ausgeführt, bei
Nichteintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff.11, 711
ZPO.
Meckelnborg
Beschluss vom 30.11.2010
In dem Rechtsstreit
wird der Streitwert auf 6.000,-- € festgesetzt.
Meckelnborg