Waffenrecht aktuell
Waffenbesitz kein Verfügungsgrund
Landgericht Paderborn, 4 O 423/12, Urteil vom 14.12.2012
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden; wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger macht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens
Rechte aus seiner jedenfalls früher bestehenden Mitgliedschaft im beklagten Verein
geltend.
Der Verfügungsbeklagte ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung,
Pflege und Durchführung von Schießsport jeglicher Art auf nationaler und
internationaler Ebene ist. Der Verfügungskläger war jedenfalls bis zum 16.11.2011
Mitglied dieses Vereins. Am vorgenannten Tag teilte das Präsidium des
Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger mit, dass es am selben Tage
einstimmig den Ausschluss des Verfügungsklägers aus dem Verein des
Verfügungsbeklagten beschlossen habe.
Am 09.12.2011 rief der Verfügungskläger das Schiedsgericht des
Verfügungsbeklagten an und stellte den Antrag auf Durchführung eines
Schiedsverfahrens mit dem Ziel, zu erkennen, dass der Ausschluss des Verfügungsklägers aus dem Verein des Verfügungsbeklagten unwirksam sei.
Mit Schreiben vom 15.02.2012 bestätigte das Bundesschiedsgericht den Eingang
des Antrags. Nachdem der Verfügungsbeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten hatte, wurde das Schiedsgericht trotz Aufforderungen des
Verfügungsklägers vom 23 .08.2012 und 21.09.2012 nicht tätig.
Mit Schreiben vom 15.10.2012 forderte die Geschäftsstelle des Verfügungsbeklagten
den Verein XXX e.V., dessen Mitglied der Verfügungskläger ebenfalls ist,
auf, dessen Teilnahme an jeglichen schießsportlichen Veranstaltungen zu
untersagen, da er nicht mehr Mitglied des verfügungsbeklagten Vereins sei.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.11 .2012 beantragte der Verfügungskläger den
Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Anträgen,
1.
dem Verfügungsbeklagten und seinen Organen es bis zum rechtskräftigen-Abschluss
des anhängigen Schiedsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden
ordentlichen Gerichtsverfahrens zu untersagen, Dritten gegenüber zu behaupten, der
Antragsteller sei nicht mehr Mitglied des Vereins,
2.
dem Verfügungsbeklagten, handelnd durch seinen Vorstand, es bis zum
rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Schiedsverfahrens und eines sich
eventuell anschließenden ordentlichen Gerichtsverfahrens zu untersagen, den
Organen oder Mitgliedern des Vereins gegenüber zu behaupten, der vom Präsidium
ausgesprochene Ausschluss des Verfügungsklägers aus dem Verein sei
rechtswirksam,
3.
dem Verfügungsbeklagten und seinen Organen es bis zum rechtskräftigen Abschluss
des anhängigen Schiedsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden
ordentlichen Gerichtsverfahrens zu untersagen, ihn in der Wahrnehmung seiner
Mitgliedschaftsrechte zu behindern und ihm wegen des vermeintlichen
rechtswirksamen Ausschlusses aus dem Verein von der Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen auszuschließen.
Hilfsweise beantragt der Verfügungskläger,
festzustellen, dass die Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichts durch den Verfügungskläger gegen den Ausschluss durch Beschluss des
Präsidiums des Verfügungsbeklagten aufschiebende Wirkung hat.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er meint, aufgrund des langen Zuwartens des Verfügungsklägers fehle es bereits an
einem Verfügungsgrund. Zudem habe die Anrufung des verbandsinternen
Schiedsgerichts des Verfügungsbeklagten keine aufschiebende Wirkung, so dass
der Vereinsausschluss rechtswirksam sei. Der Verfügungskläger verfüge mithin über
keine Mitgliedschaftsrechte mehr. Im Übrigen handele es sich um keine unwahren
Tatsachenbehauptungen, die zu unterlassen wären, sondern um allenfalls unrichtige
Rechtsauffassungen.
Die Kammer hat davon abgesehen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden
und Termin zur Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung anberaumt auf den 30.11.2012. Auf Antrag des Verfügungsklägers ist der
Termin sodann verlegt worden auf den 14.12.2012.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
II.
Die im Einzelnen gestellten Anträge sind jedoch unbegründet. Zum Teil fehlt es
bereits an einem Verfügungsanspruch, insgesamt besteht kein Verfügungsgrund.
Hierzu im Einzelnen:
1.
Soweit der Verfügungskläger mit seinen Anträgen zu 1) und 2) begehrt, dem
Verfügungsbeklagten sei es zu untersagen, zu behaupten, er - der Verfügungskläger
- sei nicht mehr Mitglied des Vereins bzw. der ausgesprochene Ausschluss des
Verfügungsklägers sei rechtsunwirksam, besteht bereits kein Verfügungsanspruch.
Eine Anspruchsgrundlage für einen derartigen Unterlassungsanspruch war nicht
ersichtlich. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 1004 i. V. m. § 823 BGB.
a)
Zwar besteht nach den vorbezeichneten Anspruchsgrundlagen grundsätzlich ein
Anspruch auf Unterlassung, soweit es um unwahre Tatsachenbehauptungen geht.
Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung - in Abgrenzung zur
Äußerung von Werturteilen oder auch Rechtsauffassungen - ist, ob die Aussage
einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist
(BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 120/10, i. ü. einhellige Rechtsauffassung).
Das ist vorliegend zu verneinen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob der mit Beschluss des
verfügungsbeklagten Vereins vom 16.11.2011 ausgesprochene Ausschluss des
Verfügungsklägers rechtswirksam Ist bzw. ob dem hiergegen eingelegten
Rechtsmittel durch Anrufung des verbandsinternen Schiedsverfahrens
aufschiebende Wirkung zukommt.
Für die Beantwortung dieser Frage ist insbesondere erheblich, ob die
Schiedsordnung des beklagten Vereins das Schiedsgerichtsverfahren seinem
wesentlichen Inhalt als verbandsinternes Rechtsmittelverfahren ausgestaltet oder -
wie der Verfügungsbeklagte meint - ein etwaiger Schiedsspruch des Schiedsgerichts
nach dem Willen des Satzungsgebers keine Bindungswirkung für das Präsidium des
Verfügungsbeklagten hat und es sich lediglich um eine Anregung des
Schiedsgerichts handelt.
Hierbei handelte es sich eindeutig um eine Rechtsfrage, die nicht dem
Tatsachenbeweis zugänglich ist.
Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB besteht im Ergebnis nicht.
b)
Dies gilt unabhängig davon, ob der Verfügungskläger durch die Verbreitung der von ihm nicht geteilten Rechtsauffassung gegenüber Dritten, insbesondere weiteren
Schießsportvereinen, für ihn nachteilhafte Rechtsfolgen fürchtet.
Denn soweit es sich tatsächlich um unrichtige Rechtsauffassungen handelt, kann der
Verfügungskläger erwarten, dass sich der entsprechende Adressat hiergegen
verwahrt und seine eigenen Rechte und die des Verfügungsklägers verteidigt. Tut er
dies nicht und entstehen hierdurch dem Verfügungskläger nachteilhafte Folgen, so
hat sich der Verfügungskläger hiergegen unmittelbar zur Wehr zu setzen. Es ist nicht
ersichtlich, dass es ihm hierzu an Gelegenheit und Möglichkeit fehlte.
2.
Allen gestellten Anträgen fehlt es indessen insbesondere am Verfügungsgrund.
Wesentliches Anliegen des Verfügungsklägers - so jedenfalls ist es den Anträgen
und dem Vorbringen zu entnehmen - ist die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft
im Verein des Verfügungsbeklagten zumindest vorläufig aufrecht erhalten bleibt, um
im Ergebnis sein von ihm so verstandenes Recht auf Schusswaffenbesitz nicht zu
gefährden oder zu verlieren.
Der Durchsetzung dieses Interesses im einstweiligen Verfügungsverfahren fehlt es
aus mehrerlei Gesichtspunkten am erforderlichen Verfügungsgrund.
a)
Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines
einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern
diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung
wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen
Gründen nötig erscheint.
Hierbei ist eine Regelung im Sinne des § 940 ZPO nur dann nötig, wenn sie nicht
ihrerseits gewichtigere Interessen des Verfügungsbeklagten verletzt. Ein
Verfügungsgrund fehlt insbesondere dann, wenn der Verfügungskläger trotz
ursprünglich bestehendem Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er
die einstweilige Verfügung beantragt (München, FamRZ 96, 1411, KG NRW-RR
2001, 1202). Durch langes Zuwarten wird insbesondere eine gesetzliche
Dringlichkeitsvermutung widerlegt (OLG Hamm, NJW-RR 90, 1236; zum Ganzen:
Zöller-Vollkommer, ZPO, § 940, Rdnr. 4).
b)
Nach Vorstehendem scheidet ein Verfügungsgrund bereits deswegen aus, weil aufgrund des Ausschlusses des Verfügungsklägers aus dem Verein des
Verfügungsbeklagten am 16.11 .2011 eine derart lange Zeitspanne verstrichen ist,
dass der Verfügungskläger im Rahmen des annähernd ein Jahr später eingeleiteten
einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht mehr damit gehört werden kann , die Sache
unterliege einer besonderen Eilbedürftigkeit und sei besonders dringlich. Vielmehr
hatte der Verfügungskläger bereits unmittelbar nach Verbandsausschluss Anlass zu
der Befürchtung, die Handlung des verfügungsbeklagten Vereins könne in
irgendeiner Form Nachteile für ihn mit sich bringen, die sich dann später zumindest
verdichteten.
Soweit der verfügungsbeklagte Verein mit Schreiben vom 25.10.2012 seine
Rechtsauffassung nochmals verdeutlicht hat, war auch die Zeitspanne bis zum
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lang, um noch von einer
besonderen Dringlichkeit und einer den Erlass einer einstweiligen Verfügung
rechtfertigenden Eilbedürftigkeit auszugehen.
Letztlich widerlegt war diese Eilbedürftigkeit dadurch, dass das erkennende Gericht
selbst nicht unmittelbar auf den Antrag entschieden hat, sondern nicht ohne
mündliche Verhandlung entscheiden wollte und Termin auf den 30.11.2012
anberaumt hat, der Verfügungskläger selbst indessen durch seinen
Prozessbevollmächtigten nochmals aus in der eigenen Verantwortungssphäre
liegenden Gründen Terminsverlegung um nochmals zwei Wochen beantragt hat.
In einer Gesamtschau dieser Umstände schien der Erlass einer einstweiligen
Verfügung, gestützt auf die §§ 935, 940 ZPO nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr .
erschien es aufgrund des derart langen Zeitablaufes zumutbar, Klage in der
Hauptsache zu erheben.
c)
Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Klage in der Hauptsache nach der
Schiedsordnung und der Satzung des Vereins des Verfügungsbeklagten zu 2) den
Abschluss eines Schiedsverfahrens voraussetzt Wartet ein Verfügungskläger jedoch
im Rahmen eines bereits anberaumten Schiedsgerichtsverfahren dermaßen lange
ab, wie es der Verfügungskläger des hiesigen Verfahrens getan hat, so scheint es
nicht unzumutbar, auch den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Etwas anderes
mag dann gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, das Schiedsgericht oder der hinter dem Schiedsgericht stehende Verband nutze das Instrument des
verbandsinternen Schiedsgerichtsverfahrens im konkreten Fall treuwidrig dazu aus, die Rechte des ausgeschlossenen Vereinsmitglieds, also des Verfügungsklägers, zu
beinträchtigen und durch Nichtdurchführung des Schiedsgerichtsverfahrens de facto
auszusitzen und zu blockieren. Für eine solche Intention bestehen jedoch keine
Anhaltspunkte. Der Verfügungskläger hat solche auch weder dargelegt noch
glaubhaft gemacht.
Er wird mithin abzuwarten haben, ob und wann das verbandsinterne Schiedsgericht
in der Sache tätig wird.
d)
Hiergegen spricht auch nicht, dass der Verfügungskläger in besonders elementaren
und verfassungsrechtlich geschützten Belangen verletzt wäre und ihm ein Zuwarten
auf die Entscheidung des Schiedsgerichts, ggfls. eines ordentlichen Gerichts in der
Hauptsache unzumutbar wäre.
aa)
Denn zum einen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Ausschluss des
Verfügungsklägers aus dem Verband, den der Verfügungsbeklagte als eingetragener
Verein repräsentiert, überhaupt nachteilhafte Folgen auf die Waffenbesitzerlaubnis
des Verfügungsklägers hätte. Zwar liegt es nahe und ist vom Verfügungskläger auch
belegt, dass der Ausschluss seiner Person aus dem Verein des
Verfügungsbeklagten zumindest die Mitgliedschaft des Verfügungsklägers in
eingetragene Vereine, die in diesen Verband integriert sind, gefährdet. Allein die
Gefährdung dieser Mitgliedschaft ist jedoch kein wesentlicher Nachteil, der eine
einstweilige Verfügung im Hinblick auf die Regelung eines einstweiligen Zustandes
im Sinne des § 940 ZPO rechtfertigte. Denn der Verfügungskläger hat insoweit weder
dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Verein SLG Grenzland, dem er
angehört, diese Anordnung des verfügungsbeklagten Vereins umgesetzt hätte und
ein Ausschluss, der. dann letztendlich Rechte des Verfügungsklägers im Hinblick auf
seinen Schusswaffenbesitz zur Folge hätte, unmittelbar gefährdete.
Selbst wenn dies so wäre, stünde es dem Verfügungskläger jederzeit frei, einem
anderen Verband und einem anderen hierin integrierten Verein beizutreten, um
hierdurch den Fortbestand seiner Waffenerlaubnis sicher zu stellen .
Der Verfügungskläger hat hierzu selbst eingeräumt, außer in dem Verband des
verfügungsbeklagten Vereins noch Mitglied in dem Bund Deutscher Sportschützen
zu sein. Soweit er behauptet hat, durch den Ausschluss aus dem Verband des Verfügungsbeklagten zwingend auch aus dem Verband des Bundes Deutscher
Sportschützen ausgeschlossen zu werden, ist dies weder nachvollziehbar noch
glaubhaft gemacht. Diese Gefahr bestünde möglicherweise dann, wenn der
Verfügungskläger lediglich Mitglied des Vereins SLG e. V. wäre, dessen
Mitgliedschaft aufgrund der Weisung des verfügungsbeklagten Vereins aufgehoben
würde. Es stünde dem Verfügungskläger aber jederzeit frei, einem anderen
Schießsportverein beizutreten, der lediglich Mitglied des Verbandes B und nicht des verfügungsbeklagten Verbandes ist.
Soweit der Verfügungskläger insoweit behauptet hat, durch den Ausschluss aus dem
Verband des verfügungsbeklagten Vereins - auch bei Fortbestand seiner
Mitgliedschaft im B - jedenfalls nicht mehr im Besitz
sämtlicher Erlaubnisse für alle seiner Waffen zu verbleiben, war dies für die
Entscheidung des hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne Belang.
Denn maßgeblich für die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß
§ 940 ZPO ist, dass die vom Verfügungskläger erstrebte Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile erforderlich ist.
bb)
Denn ohnehin ist ein wesentlicher Nachteil für den Verfügungskläger durch den
Ausschluss aus dem Verband des Verfügungsbeklagten nicht zu erkennen. Soweit er
tatsächlich meint, ein solcher Nachteil bestehe darin, dass er von vielen seiner
Waffen nur noch einige benutzen darf, so fehlt dem Gericht jegliches Verständnis für eine derartige Gesinnung.
Mit jeder Waffe, die nicht bedient werden darf, verringert sich die Gefahr, dass
hierdurch Menschen, insbesondere Kinder, zu Tode kommen. Einer etwaigen
Beschränkung des Rechts zum Waffenbesitz steht mithin ein erheblich
bedeutenderer Vorteil gegenüber.
Nur am Rande sei erwähnt, dass noch am Tage der Entscheidung (die unabhängig
hiervon erging) 6 Erwachsene und 20 Erstklässler in Connecticut/USA an den Folgen
des Waffenbesitzes in Privathand gestorben sind. Jede auch nur teilzeitige
Einschränkung einer Waffenerlaubnis dient dem Zweck, dass künftig weniger Kinder
sterben müssen. Auch der Verfügungskläger wird einsehen, dass das für die
Gesellschaft und damit auch für ihn selbst ein wesentlicher Vorteil ist.
8.
Der Hilfsantrag des Verfügungsklägers, gerichtet darauf, festzustellen, dass die
Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichts durch den Verfügungskläger gegen
den Ausschluss Beschluss des Präsidiums des Verfügungsbeklagten aufschiebende
Wirkung hat, ist bereits unzulässig.
Gemäß § 256 ZPO ist eine Feststellungsklage zulässig im Hinblick auf das Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder
Feststellung ihrer Unechtheit. Unzulässig ist demgegenüber die Beantwortung einer
isolierten Rechtsfrage. Hierbei handelt es sich um Feststellung, ob aufschiebende Wirkung besteht oder nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Engelke