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Waffenrecht aktuell

Waffenbesitz kein Verfügungsgrund

Landgericht Paderborn, 4 O 423/12, Urteil vom 14.12.2012

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden; wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Verfügungskläger macht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens Rechte aus seiner jedenfalls früher bestehenden Mitgliedschaft im beklagten Verein geltend.
Der Verfügungsbeklagte ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung, Pflege und Durchführung von Schießsport jeglicher Art auf nationaler und internationaler Ebene ist. Der Verfügungskläger war jedenfalls bis zum 16.11.2011 Mitglied dieses Vereins. Am vorgenannten Tag teilte das Präsidium des Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger mit, dass es am selben Tage einstimmig den Ausschluss des Verfügungsklägers aus dem Verein des Verfügungsbeklagten beschlossen habe.
Am 09.12.2011 rief der Verfügungskläger das Schiedsgericht des Verfügungsbeklagten an und stellte den Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens mit dem Ziel, zu erkennen, dass der Ausschluss des Verfügungsklägers aus dem Verein des Verfügungsbeklagten unwirksam sei. Mit Schreiben vom 15.02.2012 bestätigte das Bundesschiedsgericht den Eingang des Antrags. Nachdem der Verfügungsbeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, wurde das Schiedsgericht trotz Aufforderungen des Verfügungsklägers vom 23 .08.2012 und 21.09.2012 nicht tätig. Mit Schreiben vom 15.10.2012 forderte die Geschäftsstelle des Verfügungsbeklagten den Verein XXX e.V., dessen Mitglied der Verfügungskläger ebenfalls ist, auf, dessen Teilnahme an jeglichen schießsportlichen Veranstaltungen zu untersagen, da er nicht mehr Mitglied des verfügungsbeklagten Vereins sei.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.11 .2012 beantragte der Verfügungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Anträgen,
1. dem Verfügungsbeklagten und seinen Organen es bis zum rechtskräftigen-Abschluss des anhängigen Schiedsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden ordentlichen Gerichtsverfahrens zu untersagen, Dritten gegenüber zu behaupten, der Antragsteller sei nicht mehr Mitglied des Vereins,
2. dem Verfügungsbeklagten, handelnd durch seinen Vorstand, es bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Schiedsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden ordentlichen Gerichtsverfahrens zu untersagen, den Organen oder Mitgliedern des Vereins gegenüber zu behaupten, der vom Präsidium ausgesprochene Ausschluss des Verfügungsklägers aus dem Verein sei rechtswirksam,
3. dem Verfügungsbeklagten und seinen Organen es bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Schiedsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden ordentlichen Gerichtsverfahrens zu untersagen, ihn in der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte zu behindern und ihm wegen des vermeintlichen rechtswirksamen Ausschlusses aus dem Verein von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen auszuschließen.
Hilfsweise beantragt der Verfügungskläger,
festzustellen, dass die Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichts durch den Verfügungskläger gegen den Ausschluss durch Beschluss des Präsidiums des Verfügungsbeklagten aufschiebende Wirkung hat.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er meint, aufgrund des langen Zuwartens des Verfügungsklägers fehle es bereits an einem Verfügungsgrund. Zudem habe die Anrufung des verbandsinternen Schiedsgerichts des Verfügungsbeklagten keine aufschiebende Wirkung, so dass der Vereinsausschluss rechtswirksam sei. Der Verfügungskläger verfüge mithin über keine Mitgliedschaftsrechte mehr. Im Übrigen handele es sich um keine unwahren Tatsachenbehauptungen, die zu unterlassen wären, sondern um allenfalls unrichtige Rechtsauffassungen.

Die Kammer hat davon abgesehen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und Termin zur Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anberaumt auf den 30.11.2012. Auf Antrag des Verfügungsklägers ist der Termin sodann verlegt worden auf den 14.12.2012.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
II.
Die im Einzelnen gestellten Anträge sind jedoch unbegründet. Zum Teil fehlt es bereits an einem Verfügungsanspruch, insgesamt besteht kein Verfügungsgrund.
Hierzu im Einzelnen:
1.
Soweit der Verfügungskläger mit seinen Anträgen zu 1) und 2) begehrt, dem Verfügungsbeklagten sei es zu untersagen, zu behaupten, er - der Verfügungskläger - sei nicht mehr Mitglied des Vereins bzw. der ausgesprochene Ausschluss des Verfügungsklägers sei rechtsunwirksam, besteht bereits kein Verfügungsanspruch. Eine Anspruchsgrundlage für einen derartigen Unterlassungsanspruch war nicht ersichtlich. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 1004 i. V. m. § 823 BGB.
a)
Zwar besteht nach den vorbezeichneten Anspruchsgrundlagen grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung, soweit es um unwahre Tatsachenbehauptungen geht. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung - in Abgrenzung zur Äußerung von Werturteilen oder auch Rechtsauffassungen - ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 120/10, i. ü. einhellige Rechtsauffassung). Das ist vorliegend zu verneinen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob der mit Beschluss des verfügungsbeklagten Vereins vom 16.11.2011 ausgesprochene Ausschluss des Verfügungsklägers rechtswirksam Ist bzw. ob dem hiergegen eingelegten Rechtsmittel durch Anrufung des verbandsinternen Schiedsverfahrens aufschiebende Wirkung zukommt.
Für die Beantwortung dieser Frage ist insbesondere erheblich, ob die Schiedsordnung des beklagten Vereins das Schiedsgerichtsverfahren seinem wesentlichen Inhalt als verbandsinternes Rechtsmittelverfahren ausgestaltet oder - wie der Verfügungsbeklagte meint - ein etwaiger Schiedsspruch des Schiedsgerichts nach dem Willen des Satzungsgebers keine Bindungswirkung für das Präsidium des Verfügungsbeklagten hat und es sich lediglich um eine Anregung des Schiedsgerichts handelt.
Hierbei handelte es sich eindeutig um eine Rechtsfrage, die nicht dem Tatsachenbeweis zugänglich ist.
Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB besteht im Ergebnis nicht.
b)
Dies gilt unabhängig davon, ob der Verfügungskläger durch die Verbreitung der von ihm nicht geteilten Rechtsauffassung gegenüber Dritten, insbesondere weiteren Schießsportvereinen, für ihn nachteilhafte Rechtsfolgen fürchtet. Denn soweit es sich tatsächlich um unrichtige Rechtsauffassungen handelt, kann der Verfügungskläger erwarten, dass sich der entsprechende Adressat hiergegen verwahrt und seine eigenen Rechte und die des Verfügungsklägers verteidigt. Tut er dies nicht und entstehen hierdurch dem Verfügungskläger nachteilhafte Folgen, so hat sich der Verfügungskläger hiergegen unmittelbar zur Wehr zu setzen. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm hierzu an Gelegenheit und Möglichkeit fehlte.
2.
Allen gestellten Anträgen fehlt es indessen insbesondere am Verfügungsgrund. Wesentliches Anliegen des Verfügungsklägers - so jedenfalls ist es den Anträgen und dem Vorbringen zu entnehmen - ist die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im Verein des Verfügungsbeklagten zumindest vorläufig aufrecht erhalten bleibt, um im Ergebnis sein von ihm so verstandenes Recht auf Schusswaffenbesitz nicht zu gefährden oder zu verlieren.
Der Durchsetzung dieses Interesses im einstweiligen Verfügungsverfahren fehlt es aus mehrerlei Gesichtspunkten am erforderlichen Verfügungsgrund.
a)
Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Hierbei ist eine Regelung im Sinne des § 940 ZPO nur dann nötig, wenn sie nicht ihrerseits gewichtigere Interessen des Verfügungsbeklagten verletzt. Ein Verfügungsgrund fehlt insbesondere dann, wenn der Verfügungskläger trotz ursprünglich bestehendem Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (München, FamRZ 96, 1411, KG NRW-RR 2001, 1202). Durch langes Zuwarten wird insbesondere eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt (OLG Hamm, NJW-RR 90, 1236; zum Ganzen: Zöller-Vollkommer, ZPO, § 940, Rdnr. 4).
b)
Nach Vorstehendem scheidet ein Verfügungsgrund bereits deswegen aus, weil aufgrund des Ausschlusses des Verfügungsklägers aus dem Verein des Verfügungsbeklagten am 16.11 .2011 eine derart lange Zeitspanne verstrichen ist, dass der Verfügungskläger im Rahmen des annähernd ein Jahr später eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht mehr damit gehört werden kann , die Sache unterliege einer besonderen Eilbedürftigkeit und sei besonders dringlich. Vielmehr hatte der Verfügungskläger bereits unmittelbar nach Verbandsausschluss Anlass zu der Befürchtung, die Handlung des verfügungsbeklagten Vereins könne in irgendeiner Form Nachteile für ihn mit sich bringen, die sich dann später zumindest verdichteten.
Soweit der verfügungsbeklagte Verein mit Schreiben vom 25.10.2012 seine Rechtsauffassung nochmals verdeutlicht hat, war auch die Zeitspanne bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lang, um noch von einer besonderen Dringlichkeit und einer den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigenden Eilbedürftigkeit auszugehen.
Letztlich widerlegt war diese Eilbedürftigkeit dadurch, dass das erkennende Gericht selbst nicht unmittelbar auf den Antrag entschieden hat, sondern nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden wollte und Termin auf den 30.11.2012 anberaumt hat, der Verfügungskläger selbst indessen durch seinen Prozessbevollmächtigten nochmals aus in der eigenen Verantwortungssphäre liegenden Gründen Terminsverlegung um nochmals zwei Wochen beantragt hat. In einer Gesamtschau dieser Umstände schien der Erlass einer einstweiligen Verfügung, gestützt auf die §§ 935, 940 ZPO nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr . erschien es aufgrund des derart langen Zeitablaufes zumutbar, Klage in der Hauptsache zu erheben.
c)
Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Klage in der Hauptsache nach der Schiedsordnung und der Satzung des Vereins des Verfügungsbeklagten zu 2) den Abschluss eines Schiedsverfahrens voraussetzt Wartet ein Verfügungskläger jedoch im Rahmen eines bereits anberaumten Schiedsgerichtsverfahren dermaßen lange ab, wie es der Verfügungskläger des hiesigen Verfahrens getan hat, so scheint es nicht unzumutbar, auch den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Etwas anderes mag dann gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, das Schiedsgericht oder der hinter dem Schiedsgericht stehende Verband nutze das Instrument des verbandsinternen Schiedsgerichtsverfahrens im konkreten Fall treuwidrig dazu aus, die Rechte des ausgeschlossenen Vereinsmitglieds, also des Verfügungsklägers, zu beinträchtigen und durch Nichtdurchführung des Schiedsgerichtsverfahrens de facto auszusitzen und zu blockieren. Für eine solche Intention bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Der Verfügungskläger hat solche auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Er wird mithin abzuwarten haben, ob und wann das verbandsinterne Schiedsgericht in der Sache tätig wird.
d)
Hiergegen spricht auch nicht, dass der Verfügungskläger in besonders elementaren und verfassungsrechtlich geschützten Belangen verletzt wäre und ihm ein Zuwarten auf die Entscheidung des Schiedsgerichts, ggfls. eines ordentlichen Gerichts in der Hauptsache unzumutbar wäre.
aa)
Denn zum einen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Ausschluss des Verfügungsklägers aus dem Verband, den der Verfügungsbeklagte als eingetragener Verein repräsentiert, überhaupt nachteilhafte Folgen auf die Waffenbesitzerlaubnis des Verfügungsklägers hätte. Zwar liegt es nahe und ist vom Verfügungskläger auch belegt, dass der Ausschluss seiner Person aus dem Verein des Verfügungsbeklagten zumindest die Mitgliedschaft des Verfügungsklägers in eingetragene Vereine, die in diesen Verband integriert sind, gefährdet. Allein die Gefährdung dieser Mitgliedschaft ist jedoch kein wesentlicher Nachteil, der eine einstweilige Verfügung im Hinblick auf die Regelung eines einstweiligen Zustandes im Sinne des § 940 ZPO rechtfertigte. Denn der Verfügungskläger hat insoweit weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Verein SLG Grenzland, dem er angehört, diese Anordnung des verfügungsbeklagten Vereins umgesetzt hätte und ein Ausschluss, der. dann letztendlich Rechte des Verfügungsklägers im Hinblick auf seinen Schusswaffenbesitz zur Folge hätte, unmittelbar gefährdete. Selbst wenn dies so wäre, stünde es dem Verfügungskläger jederzeit frei, einem anderen Verband und einem anderen hierin integrierten Verein beizutreten, um hierdurch den Fortbestand seiner Waffenerlaubnis sicher zu stellen . Der Verfügungskläger hat hierzu selbst eingeräumt, außer in dem Verband des verfügungsbeklagten Vereins noch Mitglied in dem Bund Deutscher Sportschützen zu sein. Soweit er behauptet hat, durch den Ausschluss aus dem Verband des Verfügungsbeklagten zwingend auch aus dem Verband des Bundes Deutscher Sportschützen ausgeschlossen zu werden, ist dies weder nachvollziehbar noch glaubhaft gemacht. Diese Gefahr bestünde möglicherweise dann, wenn der Verfügungskläger lediglich Mitglied des Vereins SLG e. V. wäre, dessen Mitgliedschaft aufgrund der Weisung des verfügungsbeklagten Vereins aufgehoben würde. Es stünde dem Verfügungskläger aber jederzeit frei, einem anderen Schießsportverein beizutreten, der lediglich Mitglied des Verbandes B und nicht des verfügungsbeklagten Verbandes ist. Soweit der Verfügungskläger insoweit behauptet hat, durch den Ausschluss aus dem Verband des verfügungsbeklagten Vereins - auch bei Fortbestand seiner Mitgliedschaft im B - jedenfalls nicht mehr im Besitz sämtlicher Erlaubnisse für alle seiner Waffen zu verbleiben, war dies für die Entscheidung des hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne Belang. Denn maßgeblich für die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 940 ZPO ist, dass die vom Verfügungskläger erstrebte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist.
bb)
Denn ohnehin ist ein wesentlicher Nachteil für den Verfügungskläger durch den Ausschluss aus dem Verband des Verfügungsbeklagten nicht zu erkennen. Soweit er tatsächlich meint, ein solcher Nachteil bestehe darin, dass er von vielen seiner Waffen nur noch einige benutzen darf, so fehlt dem Gericht jegliches Verständnis für eine derartige Gesinnung. Mit jeder Waffe, die nicht bedient werden darf, verringert sich die Gefahr, dass hierdurch Menschen, insbesondere Kinder, zu Tode kommen. Einer etwaigen Beschränkung des Rechts zum Waffenbesitz steht mithin ein erheblich bedeutenderer Vorteil gegenüber.
Nur am Rande sei erwähnt, dass noch am Tage der Entscheidung (die unabhängig hiervon erging) 6 Erwachsene und 20 Erstklässler in Connecticut/USA an den Folgen des Waffenbesitzes in Privathand gestorben sind. Jede auch nur teilzeitige Einschränkung einer Waffenerlaubnis dient dem Zweck, dass künftig weniger Kinder sterben müssen. Auch der Verfügungskläger wird einsehen, dass das für die Gesellschaft und damit auch für ihn selbst ein wesentlicher Vorteil ist.
8.
Der Hilfsantrag des Verfügungsklägers, gerichtet darauf, festzustellen, dass die Anrufung des vereinsinternen Schiedsgerichts durch den Verfügungskläger gegen den Ausschluss Beschluss des Präsidiums des Verfügungsbeklagten aufschiebende Wirkung hat, ist bereits unzulässig.
Gemäß § 256 ZPO ist eine Feststellungsklage zulässig im Hinblick auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder Feststellung ihrer Unechtheit. Unzulässig ist demgegenüber die Beantwortung einer isolierten Rechtsfrage. Hierbei handelt es sich um Feststellung, ob aufschiebende Wirkung besteht oder nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Engelke

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