Tierarzthaftung: Ankaufsuntersuchung wider besseres Wissen - Tierarzt muss zahlen
Die Klägerin macht gegen den Beklagten, einen Tierarzt, Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung bei einem Pferd geltend. Die Klägerin kaufte einen Rappwallach zum Preis von 8.500,00 €. Im Kaufvertrag wurde die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung vereinbart. Der Abschluss des Kaufvertrages sollte vom Ergebnis der Ankaufsuntersuchung und der Billigung dieses Ergebnisses durch die Klägerin abhängig sein. Der Umfang der Ankaufsuntersuchung sollte laut Vertrag noch festgelegt werden.
Sodann wurde in Abwesenheit der Klägerin die Ankaufsuntersuchung vom Tierarzt der Verkäuferin durchgeführt. Dabei handelte es sich um eine „klinische Kaufuntersuchung“, also eine Standarduntersuchung ohne Röntgen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung legte der Beklagte in einem schriftlichen Untersuchungsprotokoll nieder. Unter „C. Bewertung der Untersuchungsergebnisse“ hat der Beklagte die Aussage „Bei der heutigen Untersuchung konnten Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht festgestellt werden.“ angekreuzt. Die Rubrik „Zusammenfassende Bewertung“ enthält keine weiteren Angaben. Dass der Beklagte das Pferd zwei Jahre vor dem Verkauf an der Sehnenscheide des rechten Vorderfußes behandelt hatte, wurde der Klägerin weder von der Verkäuferin noch vom Beklagten mitgeteilt und von ihm bei der Ankaufsuntersuchung auch nicht berücksichtigt.
Die Klägerin, die bei der Untersuchung nicht anwesend war, wurde am gleichen Tag von der Verkäuferin darüber informiert, dass bei dem Pferd keine Beanstandungen festgestellt wurden. Über den Befund am rechten Vorderbein wurde die Klägerin weder von der Verkäuferin noch vom Beklagten informiert. Aufgrund dessen billigte die Klägerin das Untersuchungsergebnis und bat um Überstellung des Pferdes an ihren Stall.
Nach einiger Zeit bemerkte die Klägerin, dass das Pferd lahmte. Dies fiel der Klägerin allerdings erst zu dem Zeitpunkt auf, als sie mit dem Pferd in Gelände ging, da das Pferd dort – im Gegensatz zu Reithalle und Reitplatz – auf hartem Boden ging. Zunächst war ihr eine Lahmheit nicht aufgefallen.
Die Klägerin brachte das Pferd in das Tierspital der Universitätsklinik Zürich. Dort wurde festgestellt, dass eine geringgradige Lahmheit vorne rechts im Trab vorliege. Es wurde eine chronische Tendovaginitis der Fesselbeugesehnenscheide mit Fesselringbandsyndrom vorne rechts diagnostiziert. Die Klägerin ließ das Pferd operieren. Bei der Kontrolluntersuchung wurde festgestellt, dass sich keine Verbesserung bei der Lahmheit ergeben hat. Die Prognose zur vollständigen Abheilung der Pathologie in der vorderen rechten Fesselbeugesehnenscheide sei sehr vorsichtig.
Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt.
Ob zwischen den Parteien ein Werkvertrag über die Ankaufsuntersuchung geschlossen wurde oder zwischen dem Beklagten und der Verkäuferin kann dahin stehen. Im ersteren Fall haftet der Beklagte für die geltend gemachten Schäden der Klägerin, weil er Pflichten aus dem Werkvertrag mit der Klägerin, im letzteren Fall, weil er Pflichten aus dem Vertrag mit der Verkäuferin, der Schutzwirkungen zu Gunsten der Klägerin beinhaltet, verletzt hat.
Bei einem Vertragsschluss zwischen den Parteien hatte der Beklagte die Pflicht, seinen Auftraggeber über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes richtig und umfassend zu unterrichten. Dabei hat er alle Erkenntnisse weiter zu geben, die er während der gesamten Behandlungsdauer, nicht nur anlässlich der Ankaufsuntersuchung, selbst über das zu untersuchende Pferd erworben hat und die für die Kaufentscheidung des Käufers relevant sein könnten. Dabei ist er verpflichtet, seine bisherigen Behandlungsunterlagen über das Pferd zu konsultieren, da dies für den Käufer von erheblicher Bedeutung und für den Arzt leicht durchzuführen ist. Tut er dies nicht und ist ihm eine relevante Vorbehandlung nicht erinnerlich, verletzt er zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und handelt fahrlässig.
Der Tierarzt schuldet nach Mitteilung aller von ihm erhobener Befunde eine gründliche Aufklärung über die Bedeutung dieser Befunde. Der zu Rate gezogene Sachverständige muss ggf. auch deutlich machen, ob er aufgrund eines möglicherweise beschränkten Auftrags nur beschränkte Befunde zu ermitteln hatte und weiter gehende Untersuchungen unterlassen hat, wenngleich sich aus medizinischer Sicht weitere Feststellungen angeboten hätten.
Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte seine Vertragspflichten verletzt. Zwar hat der Beklagte die Befunde ausführlich und zutreffend erhoben und gut dokumentiert. Er hat jedoch in diesen Befunden fälschlich keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung erkannt, ist davon ausgegangen, dass eine Lahmheit nicht vorliegt und hat keine weitergehenden Untersuchungen empfohlen.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar, ausführlich und einleuchtend dargestellt, dass die erhobenen Befunde deutlich vom physiologischen Normalfall abweichen und erläutert werden müssten. Zu einer prognostischen Beurteilung hätte es weiterer Untersuchungen bedurft. Nur wenn der Auftraggeber diese explizit ablehne, dürfe darauf verzichtet werden.
Wenn – wie hier – nach den Regeln tierärztlicher Kunst weitere Untersuchungen notwendig sind, dann reicht die Vereinbarung eines bestimmten Vorgehens, das im konkreten Fall den anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst nicht genügt, allein für eine Auslegung dergestalt, man habe sich auf einen geringeren Standard einigen wollen, nicht aus. Selbst aus einem niedrigeren Preis für die letztlich vereinbarte Leistung kann nicht entnommen werden, dass der übliche Standard unterschritten werden dürfte. Dies würde vielmehr eine ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien voraussetzen. Beruft sich der Auftragnehmer darauf, dass er nur einen geringeren als den gewöhnlichen Standard geschuldet habe, kommt dies einer Berufung auf einen Gewährleistungsausschluss gleich. Hierfür trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Einen entsprechenden Sachverhalt hat der Beklagte schon nicht dargetan. Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss setzt voraus, dass der Beklagte die Klägerin (oder ihre Vertreterin) über die nach den Regeln der tierärztlichen Kunst notwendige weitere Befunderhebung informiert hätte. In seiner Parteianhörung hat er jedoch lediglich angegeben, er habe auf die Möglichkeit einer radiologischen oder Ultraschalluntersuchung hingewiesen. Er hat demnach nicht einmal eine Empfehlung zur weiteren Abklärung gegeben, was angesichts seiner – fehlerhaften – Interpretation der Befunde nahe lag.
Entgegen der tatsächlichen Sachlage hat der Beklagte die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Pferdes nicht erkannt und ist fälschlich nicht von einer Lahmheit ausgegangen. Der Sachverständige hat auch hier überzeugend dargestellt, dass eine ganz besondere Bedeutung den pflichtwidrig nicht herangezogen Vorbefunden zukommt: Die krankhaft veränderte Stelle am rechten Vorderbein war bereits im Jahre 2004 auffällig und behandlungswürdig. Darauf hat der Beklagte pflichtwidrig nicht hingewiesen. Entsprechend hätte unter „C. Bewertung der Untersuchungsergebnisse“ im Untersuchungsprotokoll nicht angekreuzt werden dürfen, es hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen festgestellt werden können.
Die vom Beklagten festgestellte Trittverkürzung und geringgradige Beugung im Fesselgelenk ist im übrigen – entgegen der Auffassung des Beklagten – als Lahmheit zu bezeichnen. Die Bewertung des Beklagten war damit fehlerhaft.
Eine Nachbesserung war vorliegend nicht möglich, eine Fristsetzung erübrigte sich daher. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie bei gehöriger Erfüllung gestanden hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei Kenntnis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes dieses nicht gekauft hätte, denn gerade die Ankaufuntersuchung sollte ja die Kaufentscheidung bestimmen.
Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter führt zum gleichen Ergebnis. Der Pflichtenkanon nach § 241 Abs. 2 BGB unterscheidet sich insofern nicht von den Pflichten aus dem direkten Vertragsverhältnis. Ein auf Drittschutz gerichteter Parteiwille ergibt sich zwanglos aus der den Parteien des Werkvertrages bekannten Bedeutung dieses Vertrages (der Ankaufsuntersuchung) für den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Verkäuferin. Drittschutz ist in der Regel zu bejahen, wenn das Gutachten – wie hier – erkennbar für einen Dritten bestimmt ist. Die Klägerin hat unstreitig vom Inhalt der Ankaufsuntersuchung Kenntnis genommen und aufgrund deren Ergebnisses die Kaufentscheidung getroffen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Berufung des Tierarztes durch Beschluss vom 08.12.2011 wegen mangelnden Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
LG Offenburg, 3 O 327/08, Urteil vom 15.01.2010