Tierhalterhaftung: Oberlandesgericht München pro Stallbetreiber
Das OLG hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin – entgegen dem OLG Frankfurt – mit der Begründung zurückgewiesen, dass es beim Tod eines verwahrten Tieres keine Beweislastregel, wie bei einer beschädigten oder zerstörten Sache, bei der bereits die Beschädigung bzw. Zerstörung während der Vertragszeit für eine objektive Pflichtverletzung spräche, gäbe. Das OLG München fordert vielmehr von der Klägerin, dass sie durch genauen Vortrag zu den genaueren Umständen des Todes des Pferdes zusätzlich den Nachweis erbringe, dass das Pferd durch ein Verschulden des Stallbetreibers und seiner Mitarbeiter bzw. dritter Personen zu Schaden gekommen sei. Dem OLG reichte die Behauptung der Klägerin allein nicht aus, dass die beim Stallbetreiber untergestellten Pferde ungenügend bewacht und das Anwesen nicht ausreichend gegen Eindringen von Fremden geschützt gewesen sei.
Die Klägerin habe demnach nicht nachweisen können, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Stallbetreibers herrühre, insbesondere, dass der Schaden durch das Personal, Geräteeinsatz oder Verhalten bei der Pflege verursacht worden sei.
Hier sieht man, dass Tierrecht nicht nur Kaufrecht ist und dass es hier durchaus auf detaillierten Vortrag vor Gericht ankommt.