Tödlicher Pferdetritt nicht unbedingt strafbar
Pferde und Strafrecht
Das Amtsgericht Mühlhausen – Strafrichter – hatte einen Fall zu verhandeln, der für jeden Tierhalter sicherlich das absolute Horrorszenario darstellt.Der Angeklagten wurde vorgeworfen, sie habe sich am 28.07.2012 auf dem Reiterhof X befunden und sich gegen 18:00 Uhr durch die Vorhalle in die Reithalle des Reiterhofes begeben, um mit ihrem dort unterstellten Pferd Reitübungen durchzuführen. Am selben Tag fand dort in der Vorhalle des Reiterhofes seit 14:00 Uhr wie die Jahre zuvor auch ein Kinder- und Jugendcamp statt, an welchem u.a. auch der spätere Getötete - ein 8-jähriges Kind - teilgenommen habe. In der Vorhalle spielten die Kinder aufgrund des Regens und rannten entsprechend umher. Ein entsprechender Aushang am schwarzen Brett des Reiterhofes wies die Reiter des Reiterhofes auf diese Veranstaltung hin.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass das Kinder- und Jugendcamp eher wie ein Tag der offenen Tür gestaltet war, bei welchem die eingetroffenen Erwachsenen auf die eigenen oder die mitgebrachten Kinder aufpassten und auch über Nacht blieben, um die Kinder zu beaufsichtigen.
Das Gericht hatte letztendlich erhebliche Zweifel, ob die erwachsenen Personen tatsächlich darauf hinwirkten, dass sich kein Kind hinter die Pferde stellt. Lichtbilder zeigten nämlich den Standort zweier Pferde vor der Halle, wobei deutlich zu erkennen war, dass mehrere Kinder – auch und insbesondere der Getötete - direkt hinter den zu striegelnden Tieren standen. Im Bildausschnitt befanden sich ausschließlich Kinder, jedoch keine erwachsenen Personen.
Die Angeklagte ritt zunächst am Vormittag und am frühen Nachmittag ihr Pferd auf dem Außenreitplatz des Reiterhofs, wobei sich das Wetter zunehmend verschlechterte und für die Angeklagte absehbar war, dass sie ihr Pferd nur noch innerhalb der Reithalle würde bewegen können. Durch den aufgeweichten Boden war ein gefahrloses Reiten außerhalb der Halle für das Tier und für den Reiter nicht mehr möglich. Die Angeklagte nahm wahr, dass bereits am Nachmittag mehrere Kinder und auch Erwachsene am Reiterhof eingetroffen waren und die Angeklagte nahm richtigerweise an, dass es sich dabei um von ihren Eltern begleitete Teilnehmer des Kinder- und Jugendcamps handelte. Daher stellte sie ihr Pferd zunächst wieder in die Box, um darauf zu warten, in der Halle reiten zu können.
Als durch die Leiterin des Camps die Hallennutzung freigegeben wurde, brachte die Angeklagte mit zwei weiteren Reitern ihr Pferd durch die Vorhalle in die Reithalle und bewegte es dort.
In der Vorhalle befanden sich beim Durchführen des Pferdes mehrere Erwachsene und Kinder. Zum Teil legten die Erwachsenen und ihre Kinder bereits die Reisetaschen und die Schlafsäcke in den Heubereich, zum Teil unterhielten sich die Erwachsenen, zum Teil bereiteten Eltern Spiele vor bzw. richteten den Kassettenrecorder ein, damit ein "Musik-Stop-Spiel" gespielt werden konnte.
Ein paar Kinder kamen in die Reithalle und sahen von in der Mitte stehenden Sprüngen zu. Die Angeklagte hatte während ihrer Anwesenheit in der Reithalle zuvor wahrgenommen, dass die anwesenden Kinder den Anweisungen folgten und auf den Sprüngen sitzen blieben.
Als die Reiter die Halle wieder verlassen wollten, ging zunächst eine Reiterin mit ihrem Pferd aus der Halle, nach hinten abgesichert durch einen Bekannten. Die Angeklagte folgte unmittelbar danach.
Ein Flügel des Reithallentores war geöffnet; aus der Sicht der noch in der Reithalle befindlichen Angeklagten, der rechte Flügel. Rechts an der Seite direkt im Bereich des Beginns der Vorhalle am Tor stand das spätere Opfer. Die Angeklagte nahm Blickkontakt zu dem Jungen auf, sprach ihn direkt an und erklärte ihm, dass sie mit dem Pferd nun durchgehen wolle und er dort an der Stelle wo er stehe stehen bleiben möge. Die Reaktion des Kindes war so, dass die Angeklagte erkennen konnte, dass der Junge sie verstanden hatte. Die Angeklagte führte nun ihr Pferd in ca. einem Meter Abstand an dem Kind vorbei weiter voran in die Vorhalle. Die Angeklagte blieb dabei nicht stehen; insbesondere beabsichtigte sie nicht, sich nach dem Tor umzudrehen und dieses zu schließen.
Nachdem die Angeklagte ihr Pferd an dem späteren Opfer vorbeigeführt hatte, wandte sich der Junge zum Tor, stand nun mit dem Rücken zum Pferd der Angeklagten und ging in die Reithalle zurück. Er ging in die Reithalle um das Tor herum, ergriff das Tor am äußeren Ende und begann das Tor herumzuschwingen. Als das Tor zugezogen war, drehte sich der Junge in die Vorhalle um und schaute dem Pferd der Angeklagten nach, welches sich von ihm bereits mehrere Meter entfernt hatte. Mittlerweile war das Pferd so weit in die Vorhalle geführt worden, dass es den Jungen mit der austretenden Hinterhand nicht mehr erreichen konnte.
Die Angeklagte ihrerseits bemerkte plötzlich im Augenwinkel links hinter sich eine Bewegung eines der vierjährigen Kinder, wandte sich nach links hinten um und warnte laut zum Stehenbleiben. Aus unerklärlichem Grund begann nun der Junge zu rennen. Er rannte schräg hinter das Pferd, das Pferd erschreckte sich, trat mit der linken Hinterhand aus und traf den Jungen im rechten oberen Brustbereich. Er verstarb noch in der Vorhalle an seinen schweren inneren Verletzungen.
Das Gerichte erläuterte seinen Freispruch wie folgt:
Die Angeklagte hat durch ihr Handeln weder gegen ein Gesetz noch gegen eine Verordnung verstoßen. Für das Vorbeiführen eines Pferdes an anderen Personen existieren solche nicht. Die Angeklagte hat auch nicht gegen die an Ort und Stelle speziell für diesen Reitstall aufgegebenen Sorgfaltsanforderungen verstoßen. Insbesondere hat die Angeklagte nicht gegen ein für den Vorfallstag geltendes Reitverbot verstoßen. Am Vorfallstag galt kein Reitverbot.
Auch hat die Angeklagte dadurch, dass sie nicht rief bevor sie durch das Holztor schritt, keine für den Reiterhof geltende Sorgfaltsanforderungen missachtet. Die Aufforderung "Bitte vor Betreten der Halle Tür frei rufen und auf Antwort warten" befindet sich an der Außenseite des Tores, also auf der Seite, die von der Vorhalle aus gelesen werden kann und nicht an der Innenseite. Es soll nicht das Verhalten der Reiter reguliert werden, die - wie die Angeklagte - aus der Reithalle in die Vorhalle kommen, sondern das Verhalten derjenigen, die von der Vorhalle die Reithalle betreten wollen. Auf diese Weise sollen die Reitenden vor unerwartet Eintretenden gewarnt werden, um insbesondere eine Kollision zu vermeiden.
Auch hat die Angeklagte keine Verstöße gegen andere Sorgfaltspflichten verletzt. Die Angeklagte hat in der konkreten Situation mit dem Jungen gesprochen und ihm erklärt, er möge stehen bleiben, bis sie vorbei gegangen ist. Dieser Aufforderung ist der Junge auch nachgekommen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Junge dieser Aufforderung der Angeklagten nachkam, ist belegt, dass die Ansprache der Angeklagten geeignet war. Die Angeklagte konnte und durfte darauf vertrauen, dass der Junge ihren Anweisungen Folge leisten wird, was er auch tat.
Die Angeklagte war mit ihrem ruhigen, nervenstarken Pferd dann bereits schließlich so weit in die Vorhalle eingegangen, dass der Abstand zu dem Standort, den der Junge hatte, derart weit war, dass ab diesem Zeitpunkt die Angeklagte nicht mehr damit rechnen musste, dass ihr Pferd bei Austreten das Kind verletzen würde. Dass das Kind, welches vorher auf die Gefahren belehrt und durch die Angeklagte geeignet angesprochen worden war und sich der Angeklagten bislang als folgsames, beherrschtes Kind darstellte, schließlich doch noch hinter das Pferd laufen würde, obwohl links und rechts des Pferdes ausreichend Platz war, um unbeschadet am Pferd vorbei zu laufen, konnte die Angeklagte nicht vermuten und sie musste auch nicht davon ausgehen.
Dieser Fall zeigt, dass nicht jeder tödliche Unfall gleich auch eine strafbare Tötung sein muss, obwohl die Staatsanwaltschaften meist in diese Richtung ermitteln (müssen). Kommt das Gericht allerdings zu einer fahrlässigen Verursachung des Todes, so hat dies nicht unerhebliche Geldstrafen zur Folge. Er zeigt auch, dass jeder Tierhalter ständig wachsam sein muss, auf Kinder achten muss und nicht allein darauf vertrauen darf, dass die Kinder oder Aufsichtspersonen selbst ausreichend Vorsicht walten lassen.
Ich verteidige Sie gerne gegen zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Vorwürfe. Als pferdeerfahrener Strafverteidiger habe ich genüber gericht und Staatsanwaltschaft einen gut nutzbaren Wissensvorsprung.