So leicht gilt man als Unternehmer…
Egal, ob in der Hundezucht, Pferdezucht, Katzenzucht. Auch ein "Hobbyzüchter" kann Unternehmer sein
Bei einem Tierkauf gewinnt oder verliert oft derjenige, der eine Erkrankung und deren Vorliegen bei Übergabe des Tieres beweisen muss. Dies ist im Normalfall der Käufer, wenn es sich allerdings um einen sog. Verbrauchsgüterkauf handelt, trägt der Verkäufer weitgehend die Beweislast. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher sind. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist nach § 13 BGB Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Sowohl die gewerbliche als auch die selbstständige berufliche Tätigkeit setzen - jedenfalls - ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. Dabei kann es nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer. Der Bundesgerichtshof stellte dabei maßgeblich auf die Kaufvertragsurkunde ab. So entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Verbrauchsgüterkauf in dem von ihm zu entscheidenden Fall nicht angenommen werden könne, die Kaufvertragsurkunde enthalte bereits keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte unternehmerisch tätig geworden sei, da weder die Bezeichnung der Parteien noch der vereinbarte Kaufpreis - die Zahlung von Umsatzsteuer wurde nicht vereinbart - auf ein gewerbliches Handeln hingedeutet habe. Der Kläger habe auch ansonsten keine belastbaren Anhaltspunkte angeführt, die einen tragfähigen Rückschluss auf ein gewerbliches (oder selbstständiges berufliches) Auftreten des Beklagten zugelassen hätten. Allein der Umstand, dass der Beklagten neben dem an den Kläger veräußerten Fahrzeug unstreitig zwei weitere Pkw im Internet zum Verkauf angeboten hat, reiche für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten nicht aus. Denn entscheidend sei nicht das Anbieten von drei Fahrzeugen. Maßgebend sei vielmehr, zu welchem Zweck die zur Veräußerung stehenden Fahrzeuge bislang genutzt worden seien und aus welchem Anlass sie verkauft werden sollten. Die Veräußerung vom Verkäufer privat genutzter Fahrzeuge ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren. Ob dies bei einer größeren Anzahl von Verkaufsfällen anders zu beurteilen wäre, ließ der Bundesgerichtshof dahinstehen.Danach kann auch jemand, der sich nicht als Unternehmer fühlt, wie ein solcher behandelt werden. Auch wenn als Kaufvertragsparteien zwei natürliche Personen benannt und keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, lediglich "vereinzelt" Pferde verkauft werden, kann nach den Gesamtumständen aber dem Käufer der Eindruck vermittelt worden sein, es handele sich um ein gewerbliches Geschäft. Die optische Gestaltung des schriftlichen Pferdekaufvertrages kann bereits dafür sprechen, dass sich der Verkäufer bei Abschluss des Vertrages zumindest wie ein Unternehmer aufgeführt hat. Enthält der schriftliche Kaufvertrag ein Logo oder eine Bezeichnung, die nach einer Firma klingt, kann sich dies für den Erwerber als Firmenlogo darstellen. Auch kann ein Vertrag - ungeachtet der Tatsache, dass es sich um ein Formularvordruck aus dem Internet handelt - für den Erwerber den Eindruck erwecken, es handle sich um den Standardvertrag des gewerblich handelnden Züchters, dass als Vertragswerk jeweils an die gesonderten Vertragsumstände anpasst wird. Dies kann sich daraus ergeben, dass das Logo zwar eingefügt wird, die sonstigen unbenutzten Vertragsbedingungen allerdings lediglich handschriftlich durchgestrichen, nicht aber "herausgelöscht" werden. Dies kann für den Erwerber ebenfalls auf eine beabsichtigte Mehrfachverwendung hindeuten. Befinden sich dann beim Besichtigungstermin mehrere Pferde auf der Koppel, ohne dass klargestellt wird, dass diese nicht dem Verkäufer gehören und wird erklärt, einen Verwalter eingestellt zu haben, kann das Vorhandensein der Vielzahl an Zuchtstuten den Eindruck des Käufers bestärken. Auch die Empfehlung des Verkäufers über einen Kollegen, der ebenfalls ein Fohlen des Verkäufers besitzt, sowie Verkaufsangebote im Internet können den Eindruck einer gewerblichen Tätigkeit bestärken. Zumal bereits der erstmalige oder einmalige Abschluss auf ein (zukünftiges) unternehmerisches Handeln ausgerichtet sein kann.
Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung europarechtlicher Grundsätze und der hierdurch geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Käufer im Verbrauchsgüterkauf das Vorliegen eines Sachmangels darzulegen und zu beweisen. Der Verkäufer muss demgegenüber - sofern eine Erkrankung festgestellt wird - den Beweis erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe - zumindest ein in der Entstehung begriffener - Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist. Gelingt ihm diese Beweisführung nicht "rechtlich hinreichend", greift zugunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel iSv § 434 Absatz I BGB vorlag.