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Skirecht: Ski Heil, Bein kaputt - Der Skiunfall in Österreich, Deutschland oder Italien
FIS-Regeln und deutsches Verkehrsrecht
In einem Fall des LG Köln, Urteil vom 15.8.2017 – 30 O 53/17, wandte das Gericht folgerichtig deutsches Beweisrecht an. Dem Beklagten gelang es nämlich nicht, den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, dass er fahrlässig gegen Nr. 3 der Regeln des internationalen Skiverbands verstoßen hat. Die FIS-Regel Nr. 3 lautet (abgekürzt) wie folgt: „Der von hinten kommende Ski-Fahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.“ Ungeachtet der Geltung des deutschen Schadensersatzrechts sind für die Beurteilung des Verschuldens die konkreten Verhaltensregeln des Rechts am Unfallort zu berücksichtigen, so dass für die konkreten Verhaltensregeln auf das Recht von Österreich abzustellen ist, wo sich das Skigebiet im Streitfall befand. Nach österreichischem Recht ist bezüglich des geforderten Verhaltens von Skifahrern insoweit auf die Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS) abzustellen. Aber auch nach deutschem oder italienischem Recht werden diese Regeln als Ausprägung der allgemeinen Pflichten im Verkehr herangezogen, denn sie stellen eine Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, dar. Es handelt es sich bei den FIS-Regeln zwar um keine gültigen Rechtsnormen, grundsätzlich sind sie aber Ausprägungen des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet.