Tierkauf ohne Grenzen
Die Klage im Heimatland vor dem örtlichen Gericht hat natürlich viele Vorteile: geringe Reisekosten zu Terminen, in der eigenen Muttersprache verhandeln zu können, das Gericht kennt die Gesetzeslage, die Anwaltssuche ist relativ einfach. Allein, nicht immer werden Wünsche wahr. Und häufig muss man dann zumindest für die Zwangsvollstreckung ins Ausland.
Ein durchschnittlicher Prozess dauert in Deutschland in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht 7,1 Monate bzw. 13,2 Monate vor dem Landgericht (2010, Statistisches Bundesamt). Ein Rechtsstreit um 1000 € kostet insgesamt (Gericht, zwei Anwälte, keine Fahrtkosten, kein Vergleich) 900 €, geht es um 5000 € belaufen sich die Kosten auf 3000 €, bei 10000 € stehen 4700 € auf der Rechnung. Gerichtlich titulierte 10000 € zwangsweise beizutreiben kostet weitere 150 €.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt logischerweise dort, wo etwas zu holen ist. Die Vorstufen sind jedoch etwas komplizierter.
Grundsätzlich gilt die freie Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) wobei ein Verbraucher dadurch nicht immer der Schutz seines Heimatlandes entzogen werden darf, die Möglichkeiten der Gerichtsstandswahl sind im deutschen Recht aber eingeschränkt.
EU-Bürger sind durch andere EU-Bürger, soweit in der EuGVVO nichts anderes bestimmt ist, vor den Gerichten ihres Aufenthaltslandes zu verklagen. Häufige Ausnahme ist hier der Erfüllungsort bzw. der Ort der Lieferung als Gerichtsstand (Art. 5 EuGVVO).
Ist nichts vereinbart gelten ansonsten folgende Grundsätze (Art. 28 EGBGB). In Ausnahmefällen kann es aber zu Abweichungen von diesen Faustregeln kommen. So kann ein über das Internet geworbener Verbraucherkäufer an seinem Heimatgericht klagen bzw. ist dort zu verklagen. Dies gilt für die EU und die Schweiz.
Ein Deutscher kauft in Deutschland von einem Deutschen.
Anwendbares Recht: Deutsches Recht
Zuständiges Gericht: Deutsches Gericht, im Regelfall am Ort des Beklagten
Ein Deutscher kauft in Deutschland von einem X-Länder.
Anwendbares Recht: Deutsches Recht
Zuständiges Gericht: Je nachdem, wer verklagt wird, in der Regel an dessen Ort
Ein Deutscher kauft in X-Land von einem X-Länder.
Anwendbares Recht: Recht von X-Land
Zuständiges Gericht: Je nachdem, wer verklagt wird, in der Regel an dessen Ort
Ein Deutscher kauft in X-Land von einem Deutschen.
Anwendbares Recht: Deutsches Recht
Zuständiges Gericht: Deutsches Gericht, im Regelfall am Ort des Beklagten
Ein X-Länder kauft in Deutschland von einem Deutschen.
Anwendbares Recht: Deutsches Recht
Zuständiges Gericht: Je nachdem, wer verklagt wird, in der Regel an dessen Ort
Ein X-Länder kauft in Deutschland von einem X-Länder.
Anwendbares Recht: Recht von X-Land
Zuständiges Gericht: gemäß Recht von X-Land
Ein X-Länder kauft in X-Land von einem Deutschen.
Anwendbares Recht: Recht von X-Land
Zuständiges Gericht: Je nachdem, wer verklagt wird, in der Regel an dessen Ort
Ein X-Länder kauft in X-Land von einem X-Länder.
Anwendbares Recht: Recht von X-Land
Zuständiges Gericht: gemäß Recht von X-Land
Ein X-Länder kauft in Y-Land von einem X-Länder.
Anwendbares Recht: Recht von X-Land
Zuständiges Gericht: Recht von X-Land
Sind die Vertragsparteien nicht Bürger des selben Staates und schließen den Vertrag in einem Dritten Staat, sind mithin drei Staaten involviert, wird es endgültig einzelfallabhängig,
welches Gericht welches Recht anwendet.
Wird das Pferd nicht für den privaten Gebrauch oder per Versteigerung gekauft, ist zudem das UN Kaufrecht (vorrangig) einschlägig.