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Vereinsrecht: Mitgliederrechte - Mitgliederpflichten
Bei allen diesen Rechten ist aber zu beachten, dass die Mitgliedschaft höchstpersönlich, also an die jeweilige Person gebunden ist. Es ist daher unzulässig, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte einem Anderen zu überlassen, sie müssen persönlich wahrgenommen werden. Auch eine Ausübung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig, es sei denn, die Satzung lässt dies ausdrücklich zu. Dieses Verbot der Überlassung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten betrifft zunächst die Mitverwaltungsrechte. Etwas anderes gilt nur für gesetzliche Vertreter, so dass das minderjährige Vereinsmitglied von seinen Eltern vertreten werden kann. Aber auch die mit der Mitgliedschaft verbundenen Vorteilsrechte sind von dem Mitglied persönlich wahrzunehmen.
Mitverwaltungsrechte können in der Satzung näher ausgestaltet werden. So ist es möglich, in der Satzung das Stimmrecht für fördernde Mitglieder auszuschließen oder die Ausübung des Stimmrechts an die vorherige Erfüllung etwa aller Beitragspflichten oder eine bestimmte Vereinszugehörigkeitsdauer zu knüpfen.
Auch für die Vorteilsrechte kann der Verein die näheren Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme bestimmen. Dies erfolgt entweder bereits in der Satzung oder aber durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung, etwa in einer Nutzungs-, Betriebs-, oder Spielstättenordnung. Gibt es eine solche Regelung, besteht ein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Ausübung seines Vorteilsrechts nur im Rahmen dieser vom Verein gesetzten Bestimmungen. Wird also etwa wirksam bestimmt, dass eine Turnhalle Montags von der Basketballjugend, Dienstags von den Basketballsenioren, Mittwochs von den Volleyballern, Donnerstags nur von den Bodenturnern und Freitags von den Balletttänzerinnen benutzt werden darf, darf der Turner Jahn selbstverständlich auch nur Donnerstags trainieren. Gleiches gilt auch, wenn bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins festgelegt wurden. Wurde also etwa für die Sonntagsreitstunde wirksam bestimmt, dass nur in Turniertracht geritten werden darf, kann Reiter Beerbaum, der im verfleckten T-Shirt einreiten will, wieder auf die Stallgasse geschickt werden.
Bei den Mitgliedspflichten denkt wohl jeder zunächst an die Beitragspflichten. Daneben besteht aber auch noch eine Treue- und Förderungspflicht jedes Mitglieds. Und außerdem können in der Satzung oder aufgrund einer Satzungsbestimmung weitere Pflichten, wie zum Beispiel Arbeitsleistungen, festgelegt werden. Verstöße gegen diese Pflichten können – nach näherer Bestimmung in der Vereinssatzung – sogar mit Vereinsstrafen, etwa Geldzahlungen, Beschränkungen der Rechte oder Ausschluss aus dem Verein, belegt werden. Durch den Beitritt wird auch die Pflicht begründet, den satzungsgemäßen Vereinszweck zu fördern. Diese Förderpflicht stellt eine sich aus der Mitgliedschaft ergebende Hauptpflicht dar, die auch zu Handlungspflichten des einzelnen Mitglieds führen kann (st. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 24.09.2007, AZ.: II ZR 91/06). Zu unterscheiden sind dabei aktive Förderpflichten, aufgrund derer das Mitglied zu einem bestimmten Verhalten, wie etwa der Mithilfe bei der Vorbereitung eines Vereinsfestes, verpflichtet ist und die passive Loyalitätspflicht, die fordert, ein die Verfolgung des Vereinszwecks störendes Verhalten zu unterlassen. Zu diesen passiven Förderpflichten gehört auch, die rechtmäßigen Beschlüsse etwa der Mitgliederversammlung hinzunehmen und sich entsprechend zu verhalten, auch wenn man selbst der entsprechenden Regelung nicht zugestimmt hat oder sie für falsch hält. Das Mitglied muss Regelungen dulden, die von einem Vereinsorgan auf gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grundlage rechtmäßig getroffen wurden.