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Entschädigung nach Videoüberwachung

Das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 25.10.2010 – AZ: 7 Sa 1586/09) hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte.

Die Angestellte arbeitete in einem bundesweit tätigen Unternehmen. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war. Mit der Klage machte die Mitarbeiterin Schadensersatzansprüchen wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber erstinstanzlich zur Zahlung einer Entschädigung von 15.000 €.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigung Erfolg. Weder Arbeitsgericht noch Landesarbeitsgericht ließen die Einwendungen des Arbeitgebers gelten. Der Arbeitgeber hatte sich damit verteidigt, dass die Kamera nicht ständig in Betrieb gewesen und nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden sei, weil es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen sei. Es war für die Gerichte unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassung und Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte. Es handele sich um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, die nach Abwägung aller Umstände die Verurteilung zu einer Entschädigung von 7.000 € rechtfertige.

Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle einer solchen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen Entschädigungsanspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben. Dies hätte zur Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei der Entschädigung steht regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.

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© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2012