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Was tun, wenn…
… ich durch Werbung per Post, SMS, Anruf, Fax, E-Mail belästigt werde?

Unerwünschte Werbung per Post, SMS, Anruf (Cold Call), Fax, E-Mail (Spam) abwehren

Neben den Möglichkeiten, Belästigungen vorzubeugen, wie der zurückhaltenden Herausgabe eigener Daten und dem Eintrag in die Robinsonliste, möchte dieser Beitrag darauf eingehen, was man tun sollte, wenn man sich gegen eine Werbebelästigung zur Wehr setzen möchte.

Postsendung:
Bringen Sie den Brief und ein Foto Ihres Briefkastens mit dem „Keine Werbung“ Hinweis zu dem Anwalt Ihres Vertrauens. Zudem benötigen Sie Beweise (z.B. Zeugen), dass der Hinweis zum fraglichen Zeitpunkt am Briefkasten angebracht war.

Fax:
Bringen Sie das Fax zu dem Anwalt Ihres Vertrauens.

E-Mail:
Bringen Sie den E-Mail-Ausdruck samt Ausdruck des Headers (im Outlook unter Eigenschaften der jeweiligen E-Mail, zu erreichen durch einen Rechtsklick auf die E-Mail, dort dann unter Details) zu dem Anwalt Ihres Vertrauens.

Anruf:
Hier ist es etwas komplizierter, da es keinen Beleg für den Anruf gibt. Notieren Sie sich Datum und Anrufzeit, sowie alle Informationen, die der Anrufer preisgibt. Täuschen Sie Interesse vor, bedauern Sie aber, dass Sie gerade keine Zeit haben und daher um ein Fax oder eine Brief bitten, kurz: Versuchen Sie, den Anrufer zu einer Informationszusendung zu bewegen oder lassen Sie sich eine Internetadresse geben. So kann dann ermittelt werden, wer Sie angerufen hat.

Ihr Anwalt wird dann den Störer kontaktieren und zum Unterlassen auffordern. Die Kosten hierfür muss der Störer tragen. Regelmäßig wird eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die zu unterzeichnen ist.
Wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben wird, kommt ein wirksamer Vertrag zwischen Abmahnendem und Abgemahntem zu Stande, aus dem der Abgemahnte nicht mehr so leicht herauskommen.
Lediglich bei einer nicht unerheblichen, nachträglichen Änderung der Rechtslage kann man die Abänderung des Vertrages verlangen oder bei Vorliegen eines Irrtums den Vertrag anfechten. Der Vertrag ist daher auch wirksam und verbindlich, wenn die Unterlassungserklärung nur unterschrieben wurde, um einem teuren Streit aus dem Weg zu gehen, ein Rechtsverstoß aber gar nicht vorliegt.

Warum soll ich mich denn überhaupt wehren? Zunächst kann es ja sein, dass die Belästigung überhand nimmt. So kann man versuchen, einzelne Störer ruhig zu stellen, ihnen den Spaß an den Belästigungen durch die Kosten für die Abmahnung bzw. den Prozess zu nehmen und zudem hoffen, dass sich dies herumspricht und man unter Werbern als Person bekannt wird, die sich wehrt und nur Kosten verursacht, anstatt Gewinne zu liefern. Hat ein Störer eine Unterlassungserklärung abgegeben, erhält man obendrein für jede weitere Störung Geld – die vereinbarte Vertragsstrafe nämlich. Zudem dürfte nach Artikel 82 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO /GDPR) auch schon beim Erstverstoß ein Schmerzensgeld fällig werden.

© Rechtsanwalt und Mediator Frank Richter 2011